Kant: AA XVI, L §. 422-426. IX 149. §. 117. [Analytische ... , Seite 791

     
           
 

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  01 Da niemand klagen kann, daß ihm nicht sein recht administrirt werde,      
  02 wenn er ohne Verzögerung und Partheylichkeit in ansehung der Begriffe,      
  03 die er sich von seinem Rechte (und die zugleich sich sein Gegentheil) macht,      
  04 gnugthuung bekommt, das publicum aber doch keine Gelehrsamkeit anwendet,      
  05 um seine Begriffe vom Recht zu erkünsteln, derienige auch, der      
  06 welcher einen rechtsGrund erkünstelt, der nicht in gemeinen Begriffen      
  07 liegt, schon Ränke braucht: so bedarf die Gesetzgebung keine Gelehrsamkeit,      
  08 noch viel weniger die administration der iustice. Wo eine besondere Verfassung      
  09 des Staats oder das local* positive Gesetze erfodert (deren doch      
  10 wenige seyn müssen), da müssen die principien zu Vorschriften dienen.      
  11 Es würdne sonst ungelehrte Völker kein recht administriren können.      
           
  12 * (g oder wo der Arglist und der Unsicherhei der Beweise der      
  13 pactorum vorzubeugen ist. )      
           
  14 Es giebt zweenerley Begrif des Rechts, davon der eine Gelehrsamkeit      
  15 und Nachsinnen erfodert, der andre gar nicht, sondern nur einen in Geschäften      
  16 geübten Verstand. Der letzte Begrif ist aus den Bedingungen      
  17 der Einheit des willens der theilnehmenden geschlossen; der erstere aus      
  18 den Bedingungen der Austheilung des rechts oder Bestimmung des      
  19 Unterschiedes des Manigfaltigen, (g was ) unter einer Regel (g steht ).      
  20 (Wenn iemand etwas aus seinem recht fodert, so muß er es nennen, und      
  21 auch supponiren können, daß sein Gegenpart daßelbe dabey habe denken      
  22 müssen. Folglich verlangt er nicht, daß etwas nach ihm unbekanten Begriffen      
  23 vor ihn ausgemittelt werde, sondern nur daß sein Rechtsgrund      
  24 mit dem des andern verglichen werde. Das Gesetz muß also sich auf die      
  25 concrete, aber allgemeine Begriffe vom Recht beziehen.)      
           
  26 Die iustitia distributiva setzt voraus, daß alles Recht muß bewiesen      
  27 werden können, in dessen Besitz man nicht vor aller Laesion gewesen ist.      
  28 Die commutativa aber etc. etc. e. g. Wenn iemand etwas lehnt und schaden      
  29 daraus entspringt. Ob der Advocat eine solche Mittelspersohn ist, welcher      
  30 der part seine Sache übergeben kann, um darin ein Recht zu suchen, und      
  31 wie das Gesetz dieser probirkunst des Advocaten zuvorkomme. Bey der      
  32 commutativen kommts darauf an, was aus dem Verhältnis der Parthen      
     

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