Kant: AA XII, Briefwechsel 1797 , Seite 182 |
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01 | obzwar nur nach dem Rechte der Natur, angenommen wird: so | ||||||
02 | liegt die Befugnis dazu schon im Begriffe. Aber hier ist eben die | ||||||
03 | Frage: ob eine eheliche Beiwohnung, und wodurch sie möglich sey; | ||||||
04 | also muß hier bloß von der fleischlichen Beiwohnung (Vermischung) | ||||||
05 | und der Bedingung ihres Befugnisses geredet werden. Denn das | ||||||
06 | mutuum adiutorium ist blos die rechtlich nothwendige Folge aus der | ||||||
07 | Ehe, deren Möglichkeit und Bedingung allererst erforscht werden soll. | ||||||
08 | 2. Sagen Sie: "Kant's Theorie scheint bloß auf einer fallacia | ||||||
09 | des Wortes Genuß zu beruhen. Freilich im eigentlichen Genu | ||||||
10 | eines Menschen, wie das Menschenfressen, würde es ihn zur Sache | ||||||
11 | machen; allein die Eheleute werden doch durch den Beischlaf keine res | ||||||
12 | fungibiles." - - Es würde sehr schwach von mir gewesen seyn, mich | ||||||
13 | durch das Wort Genuß hinhalten zu lassen. Es mag immer wegfallen, | ||||||
14 | und dafür der Gebrauch einer unmittelbar (d.i. durch den Sinn, | ||||||
15 | der hier aber ein von allem andern specifisch verschiedener Sinn ist) | ||||||
16 | ich sage einer unmittelbar vergnügenden Sache gesetzt werden. | ||||||
17 | Beim Genusse einer solchen denkt man sich diese zugleich als verbrauchbar | ||||||
18 | (res fungibilis), und so ist auch in der That der wechselseitige | ||||||
19 | Gebrauch der Geschlechtsorgane beider Theile unter einander | ||||||
20 | beschaffen. Durch Ansteckung, Erschöpfung und Schwängerung (die mit | ||||||
21 | einer tödtlichen Niederkunft verbunden seyn kann) kann ein oder der | ||||||
22 | andere Theil aufgerieben (verbraucht) werden, und der Appetit eines | ||||||
23 | Menschenfressers ist von dem eines Freidenkers (libertin) in Ansehung | ||||||
24 | der Benutzung des Geschlechts nur der Förmlichkeit nach unterschieden. | ||||||
25 | So weit vom Verhältnisse des Mannes zum Weibe. Das vom | ||||||
26 | Vater (oder Mutter) zum Kinde ist unter den möglichen Einwürfen | ||||||
27 | übergangen worden | ||||||
28 | 3. "Scheint es Ihnen eine petitio principii zu seyn, wenn K. | ||||||
29 | das Recht des Herrn an den Diener, oder Dienstboten, als ein persönlich=dingliches | ||||||
30 | (sollte heißen: auf dingliche Art [folglich bloß der] | ||||||
31 | Form nach] persönliches) Recht beweisen will; weil man ja den Dienstboten | ||||||
32 | wieder einfangen dürfe etc. Allein das sey ja eben die Frage. | ||||||
33 | Woher wolle man beweisen, daß man jure naturae dieses thun dürfe?" | ||||||
34 | Freilich ist diese Befugniß nur die Folge und das Zeichen von | ||||||
35 | dem rechtlichen Besitze, in welchem ein Mensch den andern als das | ||||||
36 | Seine hat, ob dieser gleich eine Person ist. Einen Menschen aber als | ||||||
37 | das Seine (des Hauswesens) zu haben, zeigt ein jus in re (contra | ||||||
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