Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 314 |
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01 | und vereinigte Wille Aller, so fern ein jeder über Alle und Alle | ||||||
02 | über einen jeden ebendasselbe beschließen, mithin nur der allgemein vereinigte | ||||||
03 | Volkswille gesetzgebend sein. | ||||||
04 | Die zur Gesetzgebung vereinigten Glieder einer solchen Gesellschaft | ||||||
05 | ( societas civilis ), d. i. eines Staats, heißen Staatsbürger ( cives ), und | ||||||
06 | die rechtlichen, von ihrem Wesen (als solchem) unabtrennlichen Attribute | ||||||
07 | derselben sind gesetzliche Freiheit, keinem anderen Gesetz zu gehorchen, | ||||||
08 | als zu welchem er seine Beistimmung gegeben hat; bürgerliche Gleichheit, | ||||||
09 | keinen Oberen im Volk in Ansehung seiner zu erkennen, als nur | ||||||
10 | einen solchen, den er eben so rechtlich zu verbinden das moralische Vermögen | ||||||
11 | hat, als dieser ihn verbinden kann; drittens das Attribut der | ||||||
12 | bürgerlichen Selbstständigkeit, seine Existenz und Erhaltung nicht der | ||||||
13 | Willkür eines Anderen im Volke, sondern seinen eigenen Rechten | ||||||
14 | und Kräften als Glied des gemeinen Wesens verdanken zu können, folglich | ||||||
15 | die bürgerliche Persönlichkeit, in Rechtsangelegenheiten durch keinen | ||||||
16 | Anderen vorgestellt werden zu dürfen. | ||||||
17 | Nur die Fähigkeit der Stimmgebung macht die Qualification | ||||||
18 | zum Staatsbürger aus; jene aber setzt die Selbstständigkeit dessen im | ||||||
19 | Volk voraus, der nicht bloß Theil des gemeinen Wesens, sondern | ||||||
20 | auch Glied desselben, d. i. aus eigener Willkür in Gemeinschaft mit | ||||||
21 | anderen handelnder Theil desselben, sein will. Die letztere Qualität | ||||||
22 | macht aber die Unterscheidung des activen vom passiven Staatsbürger | ||||||
23 | nothwendig, obgleich der Begriff des letzteren mit der Erklärung | ||||||
24 | des Begriffs von einem Staatsbürger überhaupt im Widerspruch | ||||||
25 | zu stehen scheint. - Folgende Beispiele können dazu dienen, | ||||||
26 | diese Schwierigkeit zu heben: Der Geselle bei einem Kaufmann oder | ||||||
27 | bei einem Handwerker; der Dienstbote (nicht der im Dienste des | ||||||
28 | Staats steht); der Unmündige ( naturaliter vel civiliter ); alles | ||||||
29 | Frauenzimmer und überhaupt jedermann, der nicht nach eigenem | ||||||
30 | Betrieb, sondern nach der Verfügung Anderer (außer der des Staats) | ||||||
31 | genöthigt ist, seine Existenz (Nahrung und Schutz) zu erhalten, entbehrt | ||||||
32 | der bürgerlichen Persönlichkeit, und seine Existenz ist gleichsam | ||||||
33 | nur Inhärenz. - Der Holzhacker, den ich auf meinem Hofe anstelle, | ||||||
34 | der Schmied in Indien, der mit seinem Hammer, Ambos und Blasbalg | ||||||
35 | in die Häuser geht, um da in Eisen zu arbeiten, in Vergleichung | ||||||
36 | mit dem europäischen Tischler oder Schmied, der die Producte aus | ||||||
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