Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 298

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 ( donatarius ), nach dem Privatrecht, wodurch das Meine auf diesen durch      
  02 Annehmung des letzteren ( donum ) übergeht. - Es ist aber nicht zu präsumiren,      
  03 daß ich hiebei gemeint sei, zu der Haltung meines Versprechens      
  04 gezwungen zu werden und also auch meine Freiheit umsonst wegzugeben      
  05 und gleichsam mich selbst wegzuwerfen ( nemo suum iactare praesumitur ),      
  06 welches doch nach dem Recht im bürgerlichen Zustande geschehen würde;      
  07 denn da kann der zu Beschenkende mich zu Leistung des Versprechens      
  08 zwingen. Es müßte also, wenn die Sache vor Gericht käme, d. i. nach      
  09 einem öffentlichen Recht, entweder präsumirt werden, der Verschenkende      
  10 willigte zu diesem Zwange ein, welches ungereimt ist, oder der Gerichtshof      
  11 sehe in seinem Spruch (Sentenz) gar nicht darauf, ob jener die Freiheit,      
  12 von seinem Versprechen abzugehen, hat vorbehalten wollen, oder      
  13 nicht, sondern auf das, was gewiß ist, nämlich das Versprechen und die      
  14 Acceptation des Promissars. Wenn also gleich der Promittent, wie wohl      
  15 vermuthet werden kann, gedacht hat, daß, wenn es ihn noch vor der Erfüllung      
  16 gereuet, das Versprechen gethan zu haben, man ihn daran nicht      
  17 binden könne: so nimmt doch das Gericht an, daß er sich dieses ausdrücklich      
  18 hätte vorbehalten müssen und, wenn er es nicht gethan hat, zu Erfüllung      
  19 des Versprechens könne gezwungen werden, und dieses Princip      
  20 nimmt der Gerichtshof darum an, weil ihm sonst das Rechtsprechen unendlich      
  21 erschwert, oder gar unmöglich gemacht werden würde.      
           
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B.

     
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§ 38.

     
           
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Vom Leihvertrag.

     
           
  25 In diesem Vertrage ( commodatum ), wodurch ich jemanden den unvergoltenen      
  26 Gebrauch des Meinigen erlaube, wo, wenn dieses eine Sache      
  27 ist, die Paciscenten darin übereinkommen, daß dieser mir eben dieselbe      
  28 Sache wiederum in meine Gewalt bringe, kann der Empfänger des Geliehenen      
  29 ( commodatarius ) nicht zugleich präsumiren, der Eigenthümer desselben      
  30 ( commodans ) nehme auch alle Gefahr ( casus ) des möglichen Verlustes      
  31 der Sache, oder ihrer ihm nützlichen Beschaffenheit über sich, der daraus,      
  32 daß er sie in den Besitz des Empfängers gegeben hat, entspringen könnte.      
  33 Denn es versteht sich nicht von selbst, daß der Eigenthümer außer dem      
  34 Gebrauch seiner Sache, den er dem Lehnsempfänger bewilligt, (dem von      
  35 demselben unzertrennlichen Abbruche derselben) auch die Sicherstellung      
           
     

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