Kant: AA V, Kritik der Urtheilskraft ... , Seite 396 |
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01 | Nun ist der Begriff von einem Dinge als Naturzwecke ein Begriff, | ||||||
02 | der die Natur unter eine Causalität, die nur durch Vernunft denkbar ist, | ||||||
03 | subsumirt, um nach diesem Princip über das, was vom Objecte in der | ||||||
04 | Erfahrung gegeben ist, zu urtheilen. Um ihn aber dogmatisch für die bestimmende | ||||||
05 | Urtheilskraft zu gebrauchen, müßten wir der objectiven Realität | ||||||
06 | dieses Begriffs zuvor versichert sein, weil wir sonst kein Naturding | ||||||
07 | unter ihm subsumiren könnten. Der Begriff eines Dinges als Naturzwecks | ||||||
08 | ist aber zwar ein empirisch bedingter, d. i. nur unter gewissen in | ||||||
09 | der Erfahrung gegebenen Bedingungen möglicher, aber doch von derselben | ||||||
10 | nicht zu abstrahirender, sondern nur nach einem Vernunftprincip | ||||||
11 | in der Beurtheilung des Gegenstandes möglicher Begriff. Er kann also | ||||||
12 | als ein solches Princip seiner objectiven Realität nach (d. i. daß ihm gemäß | ||||||
13 | ein Object möglich sei) gar nicht eingesehen und dogmatisch begründet | ||||||
14 | werden; und wir wissen nicht, ob er bloß ein vernünftelnder und objectiv | ||||||
15 | leerer ( conceptus ratiocinans ), oder ein Vernunftbegriff, ein Erkenntniß | ||||||
16 | gründender, von der Vernunft bestätigter ( conceptus ratiocinatus ), sei. | ||||||
17 | Also kann er nicht dogmatisch für die bestimmende Urtheilskraft behandelt | ||||||
18 | werden: d. i. es kann nicht allein nicht ausgemacht werden, ob Dinge der | ||||||
19 | Natur, als Naturzwecke betrachtet, für ihre Erzeugung eine Causalität | ||||||
20 | von ganz besonderer Art (die nach Absichten) erfordern, oder nicht; sondern | ||||||
21 | es kann auch nicht einmal darnach gefragt werden, weil der Begriff eines | ||||||
22 | Naturzwecks seiner objectiven Realität nach durch die Vernunft gar nicht | ||||||
23 | erweislich ist (d. i. er ist nicht für die bestimmende Urtheilskraft constitutiv, | ||||||
24 | sondern für die reflectirende bloß regulativ). | ||||||
25 | Daß er es aber nicht sei, ist daraus klar, weil er als Begriff von | ||||||
26 | einem Naturproduct Naturnothwendigkeit und doch zugleich eine Zufälligkeit | ||||||
27 | der Form des Objects (in Beziehung auf bloße Gesetze der Natur) | ||||||
28 | an eben demselben Dinge als Zweck in sich faßt; folglich, wenn hierin | ||||||
29 | kein Widerspruch sein soll, einen Grund für die Möglichkeit des Dinges | ||||||
30 | in der Natur und doch auch einen Grund der Möglichkeit dieser Natur | ||||||
31 | selbst und ihrer Beziehung auf etwas, das nicht empirisch erkennbare | ||||||
32 | Natur (übersinnlich), mithin für uns gar nicht erkennbar ist, enthalten | ||||||
33 | muß, um nach einer andern Art Causalität als der des Naturmechanisms | ||||||
34 | beurtheilt zu werden, wenn man seine Möglichkeit ausmachen will. Da | ||||||
35 | also der Begriff eines Dinges als Naturzwecks für die bestimmende | ||||||
36 | Urtheilskraft überschwenglich ist, wenn man das Object durch die Vernunft | ||||||
37 | betrachtet (ob er zwar für die reflectirende Urtheilskraft in Ansehung | ||||||
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