Kant: AA V, Kritik der Urtheilskraft ... , Seite 290 |
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01 | derselben für die Urtheilskraft, welche wir mit der Vorstellung | ||||||
02 | des Gegenstandes im Gemüthe verbunden empfinden. Da nun die Urtheilskraft | ||||||
03 | in Ansehung der formalen Regeln der Beurtheilung, ohne alle | ||||||
04 | Materie (weder Sinnenempfindung noch Begriff), nur auf die subjectiven | ||||||
05 | Bedingungen des Gebrauchs der Urtheilskraft überhaupt (die weder auf | ||||||
06 | die besondere Sinnesart, noch einen besondern Verstandesbegriff eingeschränkt | ||||||
07 | ist) gerichtet sein kann; folglich auf dasjenige Subjective, welches | ||||||
08 | man in allen Menschen (als zum möglichen Erkenntnisse überhaupt erforderlich) | ||||||
09 | voraussetzen kann: so muß die Übereinstimmung einer Vorstellung | ||||||
10 | mit diesen Bedingungen der Urtheilskraft als für jedermann | ||||||
11 | gültig a priori angenommen werden können. D. i. die Lust oder subjective | ||||||
12 | Zweckmäßigkeit der Vorstellung für das Verhältniß der Erkenntnißvermögen | ||||||
13 | in der Beurtheilung eines sinnlichen Gegenstandes überhaupt wird | ||||||
14 | jedermann mit Recht angesonnen werden können*). | ||||||
15 | Anmerkung. |
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16 | Diese Deduction ist darum so leicht, weil sie keine objective Realität | ||||||
17 | eines Begriffs zu rechtfertigen nöthig hat; denn Schönheit ist kein Begriff | ||||||
18 | vom Object, und das Geschmacksurtheil ist kein Erkenntnißurtheil. Es | ||||||
19 | behauptet nur: daß wir berechtigt sind, dieselben subjectiven Bedingungen | ||||||
20 | der Urtheilskraft allgemein bei jedem Menschen vorauszusetzen, die wir | ||||||
21 | in uns antreffen; und nur noch, daß wir unter diese Bedingungen das | ||||||
22 | gegebene Object richtig subsumirt haben. Obgleich nun dies letztere unvermeidliche, | ||||||
23 | der logischen Urtheilskraft nicht anhängende Schwierigkeiten | ||||||
24 | hat (weil man in dieser unter Begriffe, in der ästhetischen aber unter ein | ||||||
*)Um berechtigt zu sein, auf allgemeine Beistimmung zu einem bloß auf subjectiven Gründen beruhenden Urtheile der ästhetischen Urtheilskraft Anspruch zu machen, ist genug, daß man einräume: 1) Bei allen Menschen seien die subjectiven Bedingungen dieses Vermögens, was das Verhältniß der darin in Thätigkeit gesetzten Erkenntnißkräfte zu einem Erkenntniß überhaupt betrifft, einerlei; welches wahr sein muß, weil sich sonst Menschen ihre Vorstellungen und selbst das Erkenntniß nicht mittheilen könnten. 2) Das Urtheil habe bloß auf dieses Verhältniß (mithin die formale Bedingung der Urtheilskraft) Rücksicht genommen und sei rein, d. i. weder mit Begriffen vom Object noch Empfindungen als Bestimmungsgründen, vermengt. Wenn in Ansehung dieses letztern auch gefehlt worden, so betrifft das nur die unrichtige Anwendung der Befugniß, die ein Gesetz uns giebt, auf einen besondern Fall, wodurch die Befugniß überhaupt nicht aufgehoben wird. | |||||||
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