| Kant: AA IV, Kritik der reinen Vernunft ... , Seite 068 | |||||||
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| 01 | aus den Augen bringen, indem sie Zweifel und Angriffe erregten, | ||||||
| 02 | die man, ohne der wesentlichen Absicht etwas zu entziehen, gar wohl auf | ||||||
| 03 | eine andre Beschäftigung verweisen kann. Indessen leuchtet doch aus dem | ||||||
| 04 | wenigen, was ich hievon angeführt habe, deutlich hervor, daß ein vollständiges | ||||||
| 05 | Wörterbuch mit allen dazu erforderlichen Erklärungen nicht | ||||||
| 06 | allein möglich, sondern auch leicht sei zu Stande zu bringen. Die Fächer | ||||||
| 07 | sind einmal da; es ist nur nöthig, sie auszufüllen, und eine systematische | ||||||
| 08 | Topik, wie die gegenwärtige läßt nicht leicht die Stelle verfehlen, dahin | ||||||
| 09 | ein jeder Begriff eigenthümlich gehört, und zugleich diejenige leicht bemerken, | ||||||
| 10 | die noch leer ist. | ||||||
| 11 | Der | ||||||
| 12 | Analytik der Begriffe | ||||||
| 13 | Zweites Hauptstück. | ||||||
| 14 | Von der Deduction der reinen Verstandesbegriffe. | ||||||
| 15 | Erster Abschnitt. | ||||||
| 16 | Von den Principien einer transscendentalen Deduction | ||||||
| 17 | überhaupt. | ||||||
| 18 | Die Rechtslehrer, wenn sie von Befugnissen und Anmaßungen reden, | ||||||
| 19 | unterscheiden in einem Rechtshandel die Frage über das, was Rechtens | ||||||
| 20 | ist ( quid iuris ), von der, die die Thatsache angeht ( quid facti ); und indem | ||||||
| 21 | sie von beiden Beweis fordern, so nennen sie den erstern, der die Befugniß | ||||||
| 22 | oder auch den Rechtsanspruch darthun soll, die Deduction. Wir | ||||||
| 23 | bedienen uns einer Menge empirischer Begriffe ohne jemandes Widerrede | ||||||
| 24 | und halten uns auch ohne Deduction berechtigt, ihnen einen Sinn und | ||||||
| 25 | eingebildete Bedeutung zuzueignen, weil wir jederzeit die Erfahrung bei | ||||||
| 26 | Hand haben, ihre objective Realität zu beweisen. Es giebt indessen auch | ||||||
| 27 | usurpirte Begriffe, wie etwa Glück, Schicksal, die zwar mit fast allgemeiner | ||||||
| 28 | Nachsicht herumlaufen, aber doch bisweilen durch die Frage: quid | ||||||
| 29 | iuris , in Anspruch genommen werden, da man alsdann wegen der Deduction | ||||||
| 30 | derselben in nicht geringe Verlegenheit geräth, indem man keinen | ||||||
| 31 | deutlichen Rechtsgrund weder aus der Erfahrung, noch der Vernunft anführen | ||||||
| 32 | kann, dadurch die Befugniß ihres Gebrauchs deutlich würde. | ||||||
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