Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 418

   
         
 

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  01 Im iure wenn es positiv ist, wie Recht gesprochen werden soll muß    
  02 man die sententias clarorum Jurisconsultorum befragen weil die positiven    
  03 Gesetze empirische Bedingungen erfordern u. kein System a priori ausmachen.    
         
  05 Von der Pflicht sich selbst Wort zu halten fester Vorsatz.    
         
  06

Zweite Seite

   
   

  07 § 7.    
         
  08

Eintheilung der Tugendpflichten.

   
         
         
  09 Wie soll diese Eintheilung gemacht werden? Soll es nach Verschiedenheit    
  10 der Objecte der Pflicht (der Zwecke) angeordnet werden die zugleich    
  11 Pflichten sind so würde weil die Tugend gerade im Formalen der    
  12 Pflichtgesinnung besteht und sie daher auch die Beobachtung der Rechtspflichten    
  13 obgleich aus einem anderen Princip in sich schließt keine eigentliche    
  14 Eintheilung statt finden; denn aus dem Standpuncte der Gesinnung    
  15 betrachtet giebts nur Eine Tugend und ein Laster neben ihr. - Also    
  16 wird die oberste Eintheilung nach der Verschiedenheit der Subjecte    
  17 der Verpflichtung gemacht werden müssen und da kann sie so gestellt    
  18 werden:    
         
  19 Pflichten    
  20 des Menschen gegen des Menschen gegen    
  21 den Menschen nichtmenschliche Wesen    
  22 Gegen sich Gegen untermensch= übermenschliche    
  23 selbst andere Menschen   Wesen.    
         
  24 Weil aber die Pflichtenlehre als Wissenschaft betrachtet in einem    
  25 System muß vorgestellt werden können welches hier ein reines Vernunftsystem    
  26 unter dem Nahmen metaphysischer Anfangsgründe der    
  27 Tugendlehre aus einem Princip hervorgehen soll hier aber (zum    
  28 Unterschiede von der Rechtslehre) Zwecke zugleich als Pflichten vorgestellt    
  29 werden so wird in Ansehung dieser Architectonik die Tugendlehre    
         
     

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