Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 349

   
         
 

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  01 Die Societät welche durch ein physisches factum nothwendig ist    
  02 ist nicht pactitia obgleich ein pactum dadurch necessitas wird sondern    
  03 societas naturalis. Dergleichen ist die eheliche welche eine societas    
  04 perpetua maris et foeminae zur Pflicht macht.    
         
  05 Weil die Zeit darin die Kinder natürlicher Weise frey werden weder    
  06 durch die Eltern Willkühr allein die sich eine Beschwerde vom Halse    
  07 schaffen wollen noch durch Kinder die eine Gemächlichkeit erhalten wollen    
  08 bestimmt werden kann so werden die Kinder so früh und lange dienen    
  09 müssen als sie können.    
         
         
  10 Die Pflichtenlehre 1. als bloße Gesetzlehre ohne die Triebfedern im    
  11 Gesetz zu suchen 2. als zugleich Triebfeder der Handlungen - die Rechtslehre    
  12 kann als unter der Ethik enthalten vorgestellt werden nämlich die    
  13 Ethik darauf angewandt bedarf eben nicht derselben Sie beschäftigt sich    
  14 mit den Gesetzen durch seine bloße Willkühr andere nach allgemeinen    
  15 Gesetzen der Freyheit zu nöthigen. Also ist sie Lehre der Gleichheit der    
  16 Wirkung und Gegenwirkung nach Gesetzen der Freyheit    
         
  17

Von der goldenen Mittelstraße

   
  18 Allzührlich, allzuklug, Insani sapiens nomen etc. summum ius    
  19 summa injuria - fiat iustitia perea mundus, aeqvitas Wiedersprechenden    
  20 ist schlimm zu streiten - si omnes patres sic etc.    
         
  21

Von der vindication

   
  22 So lange eine Sache nur von der Natur erworben wird z. B. ein    
  23 Pferd wird jedermann selbst auf einem gemeinsamen Boden es für unerlaubt    
  24 halten sie sich zuzueignen ohne Merkmale zu haben daß sie auf dem    
  25 gemeinsamen Boden im blos rechtlichen Besitz eines andern sey: denn er    
  26 muß sie von dem Boden erwerben Wenn ein Verkehr mit Sachen aus    
  27 Hand in Hand geschieht und für rechtmäßig gilt so kann die Sache nicht    
  28 immer als die Meine angesehen werden ob sie gleich von andern gesetzmäßig    
  29 erworben worden: denn da bekümmert man sich nur um die    
  30 rechtmäßigkeit der Form des Verkehrs ohne auf den ersten Erwerber    
  31 sehen zu dürfen.    
         
         
     

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