Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 316

   
         
 

Zeile:

 

Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01

Princip der ersten Erwerbung eines Bodens.

   
  02 Der unbestimmte Besitz irgend eines Bodens (Platzes auf der Erde)    
  03 ist der potentiale nämlich der Möglichkeit der Besitznehmung des besondern.    
         
  05 Deduction des Rechts einer ursprünglichen Erwerbung des Bodens.    
  06 Es gründet sich auf ein Factum welches ursprünglich d. i. von keinem    
  07 rechtlichen Act abgeleitet ist nämlich auf die ursprüngliche Gemeinschaft    
  08 des Bodens.    
         
  09 Die ursprüngliche Erwerbung des Bodens muß eigenmächtig    
  10 seyn denn gründete sie sich auf Einwilligung Anderer so wäre sie abgeleitet.    
         
  11 Das Recht des Erwerbenden kan aber nicht unmittelbar auf Sachen    
  12 (hier auf den Boden) in Beziehung stehen denn dem Rechte correspondirt    
  13 unmittelbar die Verbindlichkeit Anderer; Sachen aber können nicht    
  14 verbindlich gemacht werden. Also ist die Erwerbung eines Bodens nur    
  15 durch einen rechtlichen Act d. i. durch einen solchen möglich dadurch    
  16 der Erwerbende nicht unmittelbar zu dem Boden sondern nur mittelbar    
  17 nämlich vermittelst der Willensbestimmung einer andern Person jeden    
  18 andern nach allgemeinen Gesetzen negativ verbindet, sich nämlich des    
  19 Gebrauchs eines gewissen Bodens zu enthalten welche Abhaltung nach    
  20 allgemeinen Gesetzen der Freyheit (d. i. nach Rechtsgesetzen) nur dadurch    
  21 möglich ist daß jener sich im Besitz desselben befindet.    
         
  22 Der Erwerbende aber kann in dieser Absicht durch seine privatwillkühr    
  23 d. i. eigenmächtig durch einen rechtlichen Act von einem Boden Besitz    
  24 nehmen um ihn als den Seinen zu haben weil er sonst durch seine blos    
  25 einseitige Willkühr alle Andere verbindlich machen würde, folglich nur    
  26 zu Folge einem Besitz    
  27

Zweite Seite

   
  28 in welchem er sich ursprünglich (vor allem rechtlichen Act) befindet und    
  29 diesen auch als einen Gesammtbesitz aller die auf denselben Anspruch    
  30 machen können d. i. einen Besitz der alle mögliche Besitze auf dem    
  31 Erdboden durch einen Willen vereinigen kan welches eine ursprüngliche    
  32 Gemeinschaft (communio originaria) des ganzen Erdbodens enthält    
  33 auf welcher allein der Act der ersten Besitznehmung als einer ursprünglichen    
  34 gegründet seyn welche zugleich Erwerbung eines besonderen    
  35 Platzes durch eigenmächtige Besitznehmung doch nicht eher    
         
     

[ Seite 315 ] [ Seite 317 ] [ Inhaltsverzeichnis ]