Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 316 |
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01 | Princip der ersten Erwerbung eines Bodens. |
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02 | Der unbestimmte Besitz irgend eines Bodens (Platzes auf der Erde) | ||||||
03 | ist der potentiale nämlich der Möglichkeit der Besitznehmung des besondern. | ||||||
05 | Deduction des Rechts einer ursprünglichen Erwerbung des Bodens. | ||||||
06 | Es gründet sich auf ein Factum welches ursprünglich d. i. von keinem | ||||||
07 | rechtlichen Act abgeleitet ist nämlich auf die ursprüngliche Gemeinschaft | ||||||
08 | des Bodens. | ||||||
09 | Die ursprüngliche Erwerbung des Bodens muß eigenmächtig | ||||||
10 | seyn denn gründete sie sich auf Einwilligung Anderer so wäre sie abgeleitet. | ||||||
11 | Das Recht des Erwerbenden kan aber nicht unmittelbar auf Sachen | ||||||
12 | (hier auf den Boden) in Beziehung stehen denn dem Rechte correspondirt | ||||||
13 | unmittelbar die Verbindlichkeit Anderer; Sachen aber können nicht | ||||||
14 | verbindlich gemacht werden. Also ist die Erwerbung eines Bodens nur | ||||||
15 | durch einen rechtlichen Act d. i. durch einen solchen möglich dadurch | ||||||
16 | der Erwerbende nicht unmittelbar zu dem Boden sondern nur mittelbar | ||||||
17 | nämlich vermittelst der Willensbestimmung einer andern Person jeden | ||||||
18 | andern nach allgemeinen Gesetzen negativ verbindet, sich nämlich des | ||||||
19 | Gebrauchs eines gewissen Bodens zu enthalten welche Abhaltung nach | ||||||
20 | allgemeinen Gesetzen der Freyheit (d. i. nach Rechtsgesetzen) nur dadurch | ||||||
21 | möglich ist daß jener sich im Besitz desselben befindet. | ||||||
22 | Der Erwerbende aber kann in dieser Absicht durch seine privatwillkühr | ||||||
23 | d. i. eigenmächtig durch einen rechtlichen Act von einem Boden Besitz | ||||||
24 | nehmen um ihn als den Seinen zu haben weil er sonst durch seine blos | ||||||
25 | einseitige Willkühr alle Andere verbindlich machen würde, folglich nur | ||||||
26 | zu Folge einem Besitz | ||||||
27 | Zweite Seite |
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28 | in welchem er sich ursprünglich (vor allem rechtlichen Act) befindet und | ||||||
29 | diesen auch als einen Gesammtbesitz aller die auf denselben Anspruch | ||||||
30 | machen können d. i. einen Besitz der alle mögliche Besitze auf dem | ||||||
31 | Erdboden durch einen Willen vereinigen kan welches eine ursprüngliche | ||||||
32 | Gemeinschaft (communio originaria) des ganzen Erdbodens enthält | ||||||
33 | auf welcher allein der Act der ersten Besitznehmung als einer ursprünglichen | ||||||
34 | gegründet seyn welche zugleich Erwerbung eines besonderen | ||||||
35 | Platzes durch eigenmächtige Besitznehmung doch nicht eher | ||||||
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