Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 315 |
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01 | Es kommt bey rechtsbegriffen lediglich darauf an wie und wie viel | ||||||
02 | ich intellectuel d. i. durch den bloßen Willen dessen was ich in meiner | ||||||
03 | Gewalt habe auch ohne empirische Verhältnisse in Raum und Zeit ich | ||||||
04 | besitze. | ||||||
05 | Die Dinge im Raum werden nur als Sachen außer mir intellectuel | ||||||
06 | betrachtet der Besitz und als etwas in seiner Gewalt haben. Die | ||||||
07 | empirische Privatbemächtigung als Bestimmung durch den gesamten | ||||||
08 | Willen betrachtet so daß es heißt nach reinen Rechtsverhältnissen was ich | ||||||
09 | an bloßen Sachen nach Gesetzen der äußeren Freyheit in meine Gewalt | ||||||
10 | bringe und will gemäß dem gemeinsamen Willen es soll mein seyn daß | ||||||
11 | ist mein. - Dies ist nicht eine Folgerung aus jenen Stücken als Gründen | ||||||
12 | ein synthetischer sondern ein blos analytischer Satz. - Wenn alle diese | ||||||
13 | Begriffe aber empirisch genommen werden, wenn das äußere der Raum | ||||||
14 | an sich eine Relation des Subjects wenn Besitz die Anwesenheit an einem | ||||||
15 | Ort und Apprehension oder Inhabung die Bemächtigung an sich | ||||||
16 | selbst seyn soll so ist ein solcher Satz synthetisch und müßte a priori nur | ||||||
17 | in der Anschauung erkannt werden welches aber beym Recht unmöglich ist. | ||||||
18 | Die empirische Bedingungen der Erwerbung dienen den dynamischen | ||||||
19 | und intellectuellen Functionen nur ihnen ein Object und ein empirisches | ||||||
20 | Verhältnis unterzulegen worauf jene Functionen angewandt objective | ||||||
21 | aber nur pracktische realität bekommen. | ||||||
22 | LBl E 56 R II 205-207 |
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23 | Erste Seite |
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24 | Grundsatz. |
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25 | Was ich einstimmig mit Gesetzen der äußern Freyheit (folglich als | ||||||
26 | erster) in meine Gewalt bringe und wovon ich nach einem allgemeinen | ||||||
27 | Gesetze (des collectiv=allgemeinen Willens in der Idee) will es solle | ||||||
28 | mein seyn, das ist mein. | ||||||
29 | Hier sind lauter Verstandesbegriffe vom Besitz und dem Gegenstande | ||||||
30 | der Willkühr als noumen betrachtet nicht als sinnliche Willkühr des im | ||||||
31 | Raum bestimmt gegebenen Obiects. - Dieser Grundsatz gilt für alle | ||||||
32 | äußere Erwerbungen (sowohl im Sachen= als persönlichen als auch | ||||||
33 | dinglich=persönlichen Recht). | ||||||
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