Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 315

   
         
 

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  01 Es kommt bey rechtsbegriffen lediglich darauf an wie und wie viel    
  02 ich intellectuel d. i. durch den bloßen Willen dessen was ich in meiner    
  03 Gewalt habe auch ohne empirische Verhältnisse in Raum und Zeit ich    
  04 besitze.    
         
  05 Die Dinge im Raum werden nur als Sachen außer mir intellectuel    
  06 betrachtet der Besitz und als etwas in seiner Gewalt haben. Die    
  07 empirische Privatbemächtigung als Bestimmung durch den gesamten    
  08 Willen betrachtet so daß es heißt nach reinen Rechtsverhältnissen was ich    
  09 an bloßen Sachen nach Gesetzen der äußeren Freyheit in meine Gewalt    
  10 bringe und will gemäß dem gemeinsamen Willen es soll mein seyn daß    
  11 ist mein. - Dies ist nicht eine Folgerung aus jenen Stücken als Gründen    
  12 ein synthetischer sondern ein blos analytischer Satz. - Wenn alle diese    
  13 Begriffe aber empirisch genommen werden, wenn das äußere der Raum    
  14 an sich eine Relation des Subjects wenn Besitz die Anwesenheit an einem    
  15 Ort und Apprehension oder Inhabung die Bemächtigung an sich    
  16 selbst seyn soll so ist ein solcher Satz synthetisch und müßte a priori nur    
  17 in der Anschauung erkannt werden welches aber beym Recht unmöglich ist.    
         
  18 Die empirische Bedingungen der Erwerbung dienen den dynamischen    
  19 und intellectuellen Functionen nur ihnen ein Object und ein empirisches    
  20 Verhältnis unterzulegen worauf jene Functionen angewandt objective    
  21 aber nur pracktische realität bekommen.    
         
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LBl E 56 R II 205-207

   
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Grundsatz.

   
         
  25 Was ich einstimmig mit Gesetzen der äußern Freyheit (folglich als    
  26 erster) in meine Gewalt bringe und wovon ich nach einem allgemeinen    
  27 Gesetze (des collectiv=allgemeinen Willens in der Idee) will es solle    
  28 mein seyn, das ist mein.    
         
  29 Hier sind lauter Verstandesbegriffe vom Besitz und dem Gegenstande    
  30 der Willkühr als noumen betrachtet nicht als sinnliche Willkühr des im    
  31 Raum bestimmt gegebenen Obiects. - Dieser Grundsatz gilt für alle    
  32 äußere Erwerbungen (sowohl im Sachen= als persönlichen als auch    
  33 dinglich=persönlichen Recht).    
         
         
     

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