Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 294 |
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01 | äußern Gesetzen. In Beziehung auf diese Idee als Princip der Möglichkeit | ||||||
02 | des Mein u. Dein in der Erfahrung kan jemand als im intellectuellen | ||||||
03 | Besitze betrachtet werden. | ||||||
04 | Es ist möglich daß äußere blos rechtlich zu besitzen - aber nur durch | ||||||
05 | synthetische Einheit der Willkühr nach äußern Gesetzen. | ||||||
06 | 1. Analytisches Princip. Es ist rechtlich möglich etwas außer mir | ||||||
07 | als das Meine zu haben. Denn setzet das Gegentheil so würde entweder | ||||||
08 | der Besitz eines äußern Objects der Willkühr physisch oder der Gebrauch | ||||||
09 | desselben nach Gesetzen der Freyheit practisch unmöglich seyn. Das | ||||||
10 | erstere wiederspricht aber dem Begriffe daß es ein Object meiner Willkühr | ||||||
11 | ist folglich was zum möglichen Gebrauche in meiner Gewalt steht das | ||||||
12 | zweyte der Freyheit des Gebrauchs eines jeden brauchbaren Gegenstandes | ||||||
13 | so fern dieser nicht allein auf Bedingungen der Einstimmung | ||||||
14 | mit der Willkühr von jedermann nach einem möglichen allgemeinen | ||||||
15 | Gesetze eingeschränkt sondern aller Gebrauch des Brauchbaren aufgehoben | ||||||
16 | wird. Also ist ein Princip nach welchem ein äußerer Gegenstand | ||||||
17 | der Willkühr nicht das äußere Seine von irgend jemand seyn könnte | ||||||
18 | rechtlich unmöglich und ein jeder solcher Gegenstand muß das äußere | ||||||
19 | Sein von irgend jemand seyn können. | ||||||
20 | Anmerkung. Daß irgend ein Object meiner Willkühr außer mir | ||||||
21 | unter keinen einschränkenden Bedingungen der Freyheit mein seyn | ||||||
22 | könne zu behaupten würde so viel seyn als daß entweder ein äußeres | ||||||
23 | Object meiner Willkühr von mir gar nicht oder nicht als das Meine d. i. | ||||||
24 | mit ausschließung anderer solle gebraucht werden dürfen. Der erste Satz | ||||||
25 | würde alles außer mir in res obiective nullius verwandeln (weil das was | ||||||
26 | mir gilt auch andern gilt): der zweyte würde der Willkühr eines jeden | ||||||
27 | im Gebrauch eines Gegenstandes die Willkühr jedes Andern entgegensetzen | ||||||
28 | und so sie eben so wohl durch ein freyheitsprincip die Willkühr | ||||||
29 | ihrer Freyheit so wie im ersten die Willkühr ihrer Objecte berauben. | ||||||
30 | Daß dieses Princip analytisch im Begriffe des Verhältnisses der | ||||||
31 | freyen Willkühr überhaupt zu äußern Objecten liege ist aus dem allgemeinen | ||||||
32 | Vernunftbegriffe des Rechts in diesem Verhältniß wenn es | ||||||
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