Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 293 |
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01 | das Recht sich von aller Cörperlichen Läsion frey zu halten. In der | ||||||
02 | obigen Definition wird das Object der Willkühr bestimmt nach den Bedingungen | ||||||
03 | unter denen sie der Freyheit angemessen ist. Man darf keinem | ||||||
04 | Menschen wieder seinen Willen so gar nicht Wohltun. Denn sonst würde | ||||||
05 | zur Freyheit auch gehören diese selber aufzugeben und seine Lebensart | ||||||
06 | der Willkühr eines andern zu überlassen. - Gleichheit deren alleinige | ||||||
07 | Bedingung die Freyheit ist ist das Recht u. zwar öffentliches Rechtsmittel. | ||||||
08 | - Also Freyheit Gleichheit und öffentliches Rechtsvermögen | ||||||
09 | d. i. Vermögen sich durch Rechtsmittel selbst zu beschützen. | ||||||
10 | Das provisorische Recht dauert im bürgerlichen Zustande in seinen | ||||||
11 | Folgen fort und wird in das Recht des letztern aufgenommen soweit es | ||||||
12 | der Natur des letztern nicht wiederstreitet. | ||||||
13 | a) Die Freyheit eines Staatsgliedes (Glied ist das was nicht blos | ||||||
14 | Werkzeug eines lebenden Wesens ist sondern selbst Leben hat) er muß | ||||||
15 | können Gesetzgeber seyn und ist es in potentia die Gleichheit besteht | ||||||
16 | darinn daß er sich dahin erheben kann (denn darin besteht eben ein Staat | ||||||
17 | daß Menschen sich nach allgemeinen Gesetzen der Freyheit in ein Ganzes | ||||||
18 | vereinigen) b) die Gleichheit als Staatsunterthan (da muß es keinen | ||||||
19 | gnädigen Herrn als blos den Souverain geben) c) die Selbständigkeit als | ||||||
20 | Staatsbürger (da ein jeder selbst gesetzgebend zugleich dem Gesetz unterthan | ||||||
21 | ist). NB. der Souverain ist entweder das Volk oder repräsentirt es. | ||||||
22 | Reines Vernunftprincip des Besitzes des Mein und Dein. - Wenn | ||||||
23 | etwas außer mir mein oder dein seyn soll so muß es als Subsumtion | ||||||
24 | unter diesem Princip in meinem Besitz seyn können. - Der erste Besitz ist | ||||||
25 | einseitig aber die Subsumtion unter die sinnliche Bedingung des ersteren | ||||||
26 | nämlich etwas in seiner Gewalt zu haben setzt Doppelsinnigkeit voraus | ||||||
27 | 1. Analytisches Princip der Möglichkeit des Mein und Dein an | ||||||
28 | äußern Gegenständen überhaupt (weil wir sonst res nullius usus machen | ||||||
29 | würden). | ||||||
30 | 2. Synthetisches Princip der Möglichkeit des Mein u. Dein an | ||||||
31 | Gegenständen der Erfahrung - Es ist da ein Unterschied des Besitzes | ||||||
32 | u. ich kann doch nur lädirt werden so fern ich im Besitz bin. - Es ist aber | ||||||
33 | von Natur kein rechtlicher Zustand. Inzwischen sollte er seyn unter | ||||||
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