Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 286

   
         
 

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  01 gemäß zu handeln nach welchem äußere Sachen überhaupt keinem    
  01 angehören    
  02 könnten (ihn also von Sachen abhängig machen wollte). Nun ist    
  03 ein jeder im angebohrnen rechtlichen Besitz der Bedingung unter der    
  04 allein äußere Sachen jemandem angehören können nämlich des Bodens    
  05 obzwar dieser Besitz zum Mein und Dein noch nicht zureicht weil er    
  06 gemeinschaftlich und als ein solcher das Mein und Dein nur in potentia    
  07 enthält bis nämlich ein rechtlicher Act hinzukommt so wohl von Seiten    
  08 dessen der etwas als das Seine haben will als von Seiten aller anderen    
  09 die es ihm verwilligen. Aber diese Verwilligung ist nothwendig weil    
  10 sonst alle Sachen res nullius bleiben würden aber auch nicht suum    
         
         
  11 Alle Menschen sind im angebohrnen rechtlichen Besitz des Bodens    
  12 den sie körperlich einnehmen aber doch auch nicht so abhängig von demselben    
  13 daß sie nicht auch der den sie persönlich nicht einnehmen    
         
  14 Wie ist etc.?    
         
  15 Durch den angebohrnen Besitz des Bodens schließe ich jedermann von    
  16 demjenigen Gebrauch desselben aus der zur Erhaltung meines Daseyns    
  17 erforderlich ist (also nicht durch meine bloße Willkühr) werde aber auch    
  18 von andern eben so wohl am Gebrauche ihres Platzes im Boden ausgeschlossen    
  19 alles durch einen gemeinschaftlichen Willen. Also ist die Idee    
  20 einer gemeinschaftlichen Willkühr der bestimmende und einschränkende    
  21 Grund jeder besondern Willkühr im Besitz des Bodens und zwar so weit    
  22 die Unabhängigkeit der Freyheit von körperlichen Gegenständen (nicht    
  23 an seinen Platz geheftet zu seyn) es nothwendig macht.    
         
         
  24 1. Es muß ein äußeres Mein und Dein an körperlichen Sachen    
  25 seyn können mithin es möglich seyn durch seine bloße Willkühr    
  26 Andere von dem Gebrauch gewisser äußerer Dinge nach Gesetzen    
  27 der Freyheit auszuschließen Denn sonst würde die Freyheit in Ansehung    
  28 des Gebrauchs äußerer Dinge durch ihr Verhältnis zur Freyheit    
  29 anderer alle äußere Sachen in rechtlicher Beziehung vernichten    
  30 und nach einem allgemeinen Gesetz alle Cörperliche Sachen zu    
  31 res nullius machen. Eine Ausschließung anderer aber durch meine bloße    
         
     

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