Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 285 |
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01 | macht es auch aus. - Er besitzt also einen Boden den er nicht inne hat blos | ||||||
02 | rechtlich aber nicht als den Seinen aber doch als das potentiale Seine | ||||||
03 | d. i. Befugnis durch seine bloße Willkühr andere davon abzuhalten | ||||||
04 | indem er andere nöthigen kann sich mit ihnen zu einem allgemeinen | ||||||
05 | Willen zu vereinigen um einem jeden die Grenzen dazu zu verzeichnen. | ||||||
06 | So lange andere diesem wiederstehen hat er als prior occupans ein Recht | ||||||
07 | des Vorzugs ihn zu gebrauchen u. andere eigenmächtig davon auszuschließen | ||||||
08 | (praerogativum iuris qaerendi) welches die Stelle des iuris | ||||||
09 | quaesiti in Ansehung des besondern Bodens vertritt nach dem angebohrnen | ||||||
10 | Recht überhaupt etwas Eigenes außer sich zu haben. | ||||||
11 | Um etwas rechtlich zu besitzen (nicht blos rechtmäßig) dazu wird | ||||||
12 | ein rechtlicher Zustand erfordert in welchem bestimmt werden kan was | ||||||
13 | Rechtens d. i. was Mein oder Dein ist. Dieser Zustand muß a priori | ||||||
14 | gedacht werden und zwar blos nach Begriffen der Freyheit. - Im | ||||||
15 | Raume etwas rechtlich besitzen dazu gehört ein Sitz ein Platz der mir | ||||||
16 | nicht blos rechtmäßig sondern durchs Recht zukommt. | ||||||
17 | Der Boden ist die Bedingung der Möglichkeit des körperlichen Mein | ||||||
18 | und Dein indem eine Sache nur dadurch Mein ist daß sie in meinem | ||||||
19 | rechtlichen Besitz ist auch wenn ich sie aus Händen gelassen habe mithin | ||||||
20 | sie blos auf dem Boden liegt. Auf einem Boden der Niemandem angehört | ||||||
21 | kann also kein Mein oder Dein stattfinden. - Es ist aber genug daß er | ||||||
22 | irgend jemand angehöre wenn gleich nicht mir denn da kann ich den | ||||||
23 | Gebrauch desselben pacto haben welches aber alsdann jederzeit ein | ||||||
24 | meum hypotheticum nicht absolutes seyn würde. | ||||||
25 | Zweite Seite |
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26 | Deduction |
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27 | Von Natur gehört keine äußere körperliche Sache irgend jemandem | ||||||
28 | an mithin sind alle Sachen so fern res nullius. Von Rechtswegen aber | ||||||
29 | kan niemand von Anderen zu einem Princip genöthigt werden nach welchem | ||||||
30 | äußere brauchbare Sachen überhaupt keinem angehören würden | ||||||
31 | welches geschehen würde wenn jeder von der physischen Bedingung des | ||||||
32 | Besitzes (Inhaber zu seyn) abhängig gemacht würde (§) Also ist ein | ||||||
33 | jeder befugt demjenigen zu wiederstehen der ihn zwingt einem Princip | ||||||
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