Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 227 |
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01 | der brauchbaren Objecte außer uns sein dazu uns die Freyheit obligirt. - | ||||||
02 | Andere thun uns unrecht d. i. wir sind befugt sie zu zwingen (es stimt | ||||||
03 | mit unserer Freyheit zusammen) sich nicht dem Gebrauch des brauchbaren | ||||||
04 | nach einem allgemeinen Gesetz zu wiedersetzen | ||||||
05 | Ein Recht haben zum Unterschiede von dem wenn man sagt man hat | ||||||
06 | Recht etwas zu thun oder zu lassen bedeutet immer ein äußeres Object | ||||||
07 | blos rechtlich besitzen und gehört zum äußeren rechtlichen Mein und Dein. | ||||||
08 | Der Satz der dieses sagt ist synthetisch: denn er sagt mehr von meiner | ||||||
09 | Willkühr und dem Vermögen desselben aus als durch die bloße Freyheit | ||||||
10 | gedacht wird. Daß wir so etwas haben können d. i. daß ein Grund | ||||||
11 | a priori zu meinem nicht blos physischen Besitz zur Freyheit nach allgemeinen | ||||||
12 | Gesetzen gehöre (obgleich in dem Begriffe derselben nicht | ||||||
13 | enthalten sey) ist ein synthetischer Rechtssatz a priori. | ||||||
14 | Alles Recht besteht in der Möglichkeit (dem Vermögen) durch die | ||||||
15 | bloße Willkühr andere nach Gesetzen der Freyheit (aber nicht blos durch | ||||||
16 | diese) zu nöthigen. Also besteht es eigentlich nur in dem Verhältnis der | ||||||
17 | Willkühr zur Willkühr anderer und nicht zu Objecten der Willkühr | ||||||
18 | unmittelbar. Also etwas rechtlich besitzen kan man denken ohne daß | ||||||
19 | ich die Willkühr des andern besitzen darf; aber blos rechtlich besitzen ist | ||||||
20 | so viel als es besitzen ohne daß ich das Object sondern indem ich blos | ||||||
21 | die Willkühr anderer in meiner Gewalt habe (und dadurch die Sache) | ||||||
22 | sie zu etwas zu nöthigen was nach Gesetzen der Freyheit von Jedermann | ||||||
23 | nicht nothwendig ist. | ||||||
24 | Also sind alle synthetische Rechtssätze nur möglich dadurch daß | ||||||
25 | 1) ein äußeres Mein und Dein zu haben der Freyheit nach allgemeinen | ||||||
26 | Gesetzen nicht wiederspricht folglich diesem Princip nicht zuwieder gehandelt | ||||||
27 | werden darf. 2) daß ein solcher Besitz aber als blos rechtlich nur | ||||||
28 | in einer vereinigten Willkühr angetroffen werden kan, mithin die Bedingung | ||||||
29 | a priori der Vereinbarkeit der Willkühr in Ansehung eines Objects | ||||||
30 | auch die Bedingung der Möglichkeit eines blos rechtlichen Besitzes der | ||||||
31 | Dinge und des äußern Mein und Dein ausmache davon die Categorien | ||||||
32 | des Besitzes der Sache der Handlung eines anderen und endlich | ||||||
33 | auch der Person außer mir die Arten der synthetischen Einheit sind. | ||||||
34 | Von dem intellectuellen Erwerb ohne Beymischung der Idee der | ||||||
35 | Zeit blos autor seyn oder acceptiren | ||||||
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