Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 227

   
         
 

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  01 der brauchbaren Objecte außer uns sein dazu uns die Freyheit obligirt. -    
  02 Andere thun uns unrecht d. i. wir sind befugt sie zu zwingen (es stimt    
  03 mit unserer Freyheit zusammen) sich nicht dem Gebrauch des brauchbaren    
  04 nach einem allgemeinen Gesetz zu wiedersetzen    
         
  05 Ein Recht haben zum Unterschiede von dem wenn man sagt man hat    
  06 Recht etwas zu thun oder zu lassen bedeutet immer ein äußeres Object    
  07 blos rechtlich besitzen und gehört zum äußeren rechtlichen Mein und Dein.    
  08 Der Satz der dieses sagt ist synthetisch: denn er sagt mehr von meiner    
  09 Willkühr und dem Vermögen desselben aus als durch die bloße Freyheit    
  10 gedacht wird. Daß wir so etwas haben können d. i. daß ein Grund    
  11 a priori zu meinem nicht blos physischen Besitz zur Freyheit nach allgemeinen    
  12 Gesetzen gehöre (obgleich in dem Begriffe derselben nicht    
  13 enthalten sey) ist ein synthetischer Rechtssatz a priori.    
         
  14 Alles Recht besteht in der Möglichkeit (dem Vermögen) durch die    
  15 bloße Willkühr andere nach Gesetzen der Freyheit (aber nicht blos durch    
  16 diese) zu nöthigen. Also besteht es eigentlich nur in dem Verhältnis der    
  17 Willkühr zur Willkühr anderer und nicht zu Objecten der Willkühr    
  18 unmittelbar. Also etwas rechtlich besitzen kan man denken ohne daß    
  19 ich die Willkühr des andern besitzen darf; aber blos rechtlich besitzen ist    
  20 so viel als es besitzen ohne daß ich das Object sondern indem ich blos    
  21 die Willkühr anderer in meiner Gewalt habe (und dadurch die Sache)    
  22 sie zu etwas zu nöthigen was nach Gesetzen der Freyheit von Jedermann    
  23 nicht nothwendig ist.    
         
  24 Also sind alle synthetische Rechtssätze nur möglich dadurch daß    
  25 1) ein äußeres Mein und Dein zu haben der Freyheit nach allgemeinen    
  26 Gesetzen nicht wiederspricht folglich diesem Princip nicht zuwieder gehandelt    
  27 werden darf. 2) daß ein solcher Besitz aber als blos rechtlich nur    
  28 in einer vereinigten Willkühr angetroffen werden kan, mithin die Bedingung    
  29 a priori der Vereinbarkeit der Willkühr in Ansehung eines Objects    
  30 auch die Bedingung der Möglichkeit eines blos rechtlichen Besitzes der    
  31 Dinge und des äußern Mein und Dein ausmache davon die Categorien    
  32 des Besitzes der Sache der Handlung eines anderen und endlich    
  33 auch der Person außer mir die Arten der synthetischen Einheit sind.    
         
         
  34 Von dem intellectuellen Erwerb ohne Beymischung der Idee der    
  35 Zeit blos autor seyn oder acceptiren    
         
         
     

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