Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 188

   
         
 

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  01 vornehmlich für Staatsoberhäupter dahin bedacht zu seyn wie sie    
  02 gebessert und dem Naturrecht so wie es in der Idee der Vernunft uns    
  03 zum Muster vor Augen steht angemessen gemacht werden können sollte    
  04 es auch ihrer Selbstsucht Aufopferungen kosten. Da nun die Zerreissung    
  05 eines Bandes der Staats- oder Weltbürgerlichen Vereinigung ehe    
  06 noch eine bessere Verfassung an die Stelle zu treten in Bereitschaft ist    
  07 aller hierinn mit der Moral einhelligen Staatsklugheit zuwieder ist so    
  08 wäre es zwar ungereimt zu fordern jenes Gebrechen müsse so fort und    
  09 mit Ungestüm abgeändert werden; aber daß die Maxime der Nothwendigkeit    
  10 einer solchen Abänderung dem Machthabenden innigst    
  11 beywohne um in beständiger Annäherung zu dem Zwecke (der nach    
  12 Rechtsgesetzen besten Verfassung) zu bleiben kann doch von ihm gefordert    
  13 werden. Ein Staat kann sich auch schon republikanisch regieren wenn er    
  14 gleich noch, der vorliegenden Constitution nach, despotische Herrschermacht    
  15 besitzt: bis allmälig das Volck des Einflusses der bloßen Idee der    
  16 Autorität des Gesetzes (gleich als ob es physische Gewalt besäße) fähig    
  17 wird und so nach und nach zur eigenen Gesetzgebung (welche allein ursprünglich    
  18 auf Recht gegründet ist) tüchtig wird. Wenn auch durch den Ungestühm    
  19 einer von der schlechten Verfassung erzeugten Revolution unrecht    
  20 mäßigerweise eine gesetzmäßigere errungen wäre, würde es doch    
  21 nun nicht mehr für erlaubt gehalten werden müssen das Volk auf die alte    
  22 zurück zu führen obgleich während derselben jeder der sich damit gewaltthätig    
  23 bemengt während derselben mit recht den Strafen des Aufrührers    
  24 unterworfen seyn würde. Und was das äußere Staatenverhaltnis    
         
     

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