Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 590

     
           
 

Zeile:

 

Text:

 

 

 

 
  01 Betrachtet man sie aber moralisch nach dem absoluten Unwerth      
  02 des Menschen in dieser Handlung, so müssen sie desto größer seyn, jene      
  03 kleiner. Die Versuchung war, aber sie mußte als eine solche nicht angedroht      
  04 werden. Es ist also hier ein Wiederstreit zwischen der Androhung      
  05 und der moralischen Strafwürdigkeit oder auch Bestrafung.      
           
   

 

8043.   ψ3--4.   J 184.
 
     
  07 Das Volk kan nicht durch Aufruhr (seditione) seine Freyheit vindiciren      
  08 sondern nur durch das ihm in der constitution zustehende Recht,      
  09 wenn der summus imperans das pactum fundamentale gebrochen hat      
  10 und zwar durch nicht durch eine neue angemaaßte Gewalt sondern vermittelst      
  11 derjenigen, die es nach dem pacto fundamentali immer gehabt      
  12 hat, nach einem Gesetze, welches ihnen diese zusammt der Schranken derselben      
  13 bestimmt hat, so daß das summum imperium jederzeit ununterbrochen      
  14 bleibt nach der Form der constitution und nicht zwischeninne der      
  15 Status naturalis eintritt, denn in diesem hören sie auf, ein Volk zu seyn,      
  16 es ist kein Gesetz, kein Oberer gegen welchen Gehorsam Pflicht ist. Ein      
  17 Aufrührer, so fern er das Recht des Oberherrn verletzt, ist rebell. Nicht      
  18 jeder Aufrührer ist Rebell, nämlich derjenige nicht, welcher sich dem Gehorsam      
  19 desjenigen Herrschers entzieht, der selbst dem Fundamentalvertrage      
  20 Abbruch gethan hat. Denn er thut ihm nicht unrecht, gleichwohl      
  21 aber kan er doch Unrecht thun in Ansehung des Völkerrechts überhaupt      
  22 (scandalum iuris gentium, indem er die Achtung fürs bürgerliche Gesetz      
  23 schwächt oder aufhebt, auf dem das Heil eines gemeinen Wesens beruht).      
  24 Man nehme nur einen allgemeinen Aufruhr des Volks an, so legt er zum      
  25 Grunde, daß seine Pflicht zum gehorchen aufgehört, dieweil aber, weil nicht      
  26 schon der nun an die stelle des entsetzten Herrschers zur Gesetzgebung und      
  27 Regirung berechtigte da ist, keiner Gehorsam fodern kan und so ein status      
  28 naturalis entspringen würde, so muß der, so des Volks rechte vertheidigt      
  29 nach der constitution, immer schon den Regenten theils in der Gesetzgebung      
  30 theils verwaltung eingeschränkt haben. Er muß aber alsdenn auch eine      
  31 Gewalt besessen haben, weil er die, von denen er Gehorsam fodern soll,      
  32 muß schützen können. Alsdenn ist es aber auch kein Aufruhr, weil der      
  33 Wiederstand gesetzlich ist. Wo das nicht in der constitution liegt, da hat      
     

[ Seite 589 ] [ Seite 591 ] [ Inhaltsverzeichnis ]