Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 576 |
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01 | Wenn der Gesetzgeber straft, so ist es nicht nöthig, wohl aber den | ||||||
02 | Gerichten. | ||||||
7994. ψ3--4. J 104. |
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04 | Worauf gründet sich die potestas puniendi? nicht auf die Einwilligung | ||||||
05 | eines ieden, gestraft werden zu wollen, sondern auf den Willen eines | ||||||
06 | ieden, ieden andern zu strafen. | ||||||
7995. ψ3--4. J 104. |
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08 | Die Strafe muß in dem Gesetze selbst bestimmt werden und zwar | ||||||
09 | nicht um der Verbrecher sondern des Publici und ihrer Freyheit willen | ||||||
10 | in Ansehung der Willkühr des Richters. Sonst dem Verbrecher kann nicht | ||||||
11 | Unrecht geschehen. | ||||||
7996. ψ3--4. J 104. |
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13 | Recht habe ich auch im statu naturali und bin dabey noch frey. Weswegen | ||||||
14 | bin ich denn in den statum civilem, wo ich Befehlen gehorchen | ||||||
15 | muß, getreten? Um meines Rechts gesichert zu seyn. Erstlich, wenn es | ||||||
16 | sollte bezweifelt werden, damit ein öffentlich Gesetz da sey, auch ein Richter, | ||||||
17 | der den Fall unter dem Gesetze subsumire; Zweytens aber, mein nunmehr | ||||||
18 | ausgemachtes durch Gewalt zu unterstützen. Also ohne eine solche Gewalt | ||||||
19 | bin ich im statu naturali. Der aber, welcher sie sich anmaßt, ohne in der | ||||||
20 | Constitution, daß und wie er sie brauchen solle, ihm bestimmt sey, ist | ||||||
21 | Rebell. | ||||||
7997. ψ3--4. J 105. |
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23 | An der Gesetzgebenden Macht hat niemand einen (g wirksamen ) Antheil | ||||||
24 | als derjenige, dem durch das constitutional Gesetz auch eine hinreichende | ||||||
25 | Gewalt und Befugnis zu dem Gebrauch verliehen ist, jedem, der | ||||||
26 | dem Gesetze gehorcht, sein Recht zu sichern. Einen Unwirksamen Antheil | ||||||
27 | kan jemand daran haben, nemlich durch votum consultativum in remontrairen. | ||||||
28 | Wenn nun in dem constitutionalgesetze etwas versprochen ist, | ||||||
29 | daß die Einstimmung (g negativer Antheil zu verweigern ) von jemanden | ||||||
30 | erforderlich zum Gesetz diesem aber gar keine Befugnis zum Gebrauche | ||||||
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