Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 543 |
|||||||
Zeile:
|
Text:
|
|
|
||||
7878. υ--φ. J 34. In § 46: |
|||||||
02 | unio est obligatio ad curam plurium propriae reciproce aeqvalem. | ||||||
03 | Matrimonium est unio arctissima Maris et Feminae pacto commumionis | ||||||
04 | sexualis nixa. | ||||||
7879. υ--φ? κ? J 36. |
|||||||
06 | Die Menschen sind nicht allein in Ansehung der Geschlechtseigenschaften | ||||||
07 | schamhaft (g Beweis aus dem purismus moralis aller heiligen | ||||||
08 | und philosophen in diesem Stük ), sondern es schikt sich auch vor sie schamhaft | ||||||
09 | zu seyn (sie schämen sich nicht so wie sonst dieser Schamhaftigkeit); | ||||||
10 | vor das weibliche Geschlecht schikt sich dieses noch mehr. Der mensch wird | ||||||
11 | hier durch seine Natur das obiect der Begierden anderer und durch seine | ||||||
12 | Neigung das Spiel des Reizes von andern, bedürftig andere Menschen | ||||||
13 | als Werkzeuge zu gebrauchen und selbst ein Gegenstand oder Werkzeug | ||||||
14 | vor die Begierden anderer. Wir sind den Sachen eigentlich nicht unterworfen, | ||||||
15 | weil dieselbe nicht disponiren können, aber durch diesen trieb sind | ||||||
16 | wir anderen unterworfen; dieses erniedrigt die Menschheit und nähert sie | ||||||
17 | mehr der thierheit als irgend eine andre Eigenschaft. Wolte er hierin nur | ||||||
18 | von sich selbst in Befriedigung der Begierden abhengig seyn, so wäre es | ||||||
19 | noch schlimmer. Ich kann nicht aus der Person des andern einen Gegenstand | ||||||
20 | meines appetits machen und darüber disponiren, ohne mich selbst | ||||||
21 | zu erniedrigen und auch den andern. Damit diese Unterwerfung aufgehoben | ||||||
22 | werde, muß ein jeder theil mit seinen Geschlechtseigenschaften zur | ||||||
23 | proprietät des andern gehören und umgekehrt, also zur proprietät der Gemeinschaft, | ||||||
24 | und dieses recht ist nicht transmissibel noch mit andern zu | ||||||
25 | theilen möglich. | ||||||
7880. υ--φ? κ? ψ?? J 37. |
|||||||
27 | Weil niemand ein recht auf den Gebrauch des Geschlechts des andern | ||||||
28 | erwerben kann, ohne zugleich ein uneingeschränkt recht auf seine gantze | ||||||
29 | Person zu erwerben*, und weil dieses wechselseitig auch vom andern theile | ||||||
30 | gilt, so**erwerben sie wechselseitig uneingeschränkte Rechte einer in die | ||||||
31 | person des andern; da sich aber diese so weit einschränken müssen, daß ein | ||||||
32 | gemeinschaftlicher Wille, der auf alle Handlungen und Angelegenheiten | ||||||
33 | eines jeden gilt, entspringen muß, so ist dieses die Ehe als eine communio | ||||||
34 | voluntatis ac iurium; obcommercium sexuale bricht ab. | ||||||
[ Seite 542 ] [ Seite 544 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |
|||||||