Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 519 |
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01 | De iure circa religionem et ecclesiam. |
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02 | § 132--140. |
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7794. ρ--σ. J 119. |
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04 | Alle Lehrer der Religion haben ein Recht, ihre Religion zu prüfen, | ||||||
05 | auch zu Einwürfen und Zweifeln und Änderungen in Ansehung derselben. | ||||||
06 | Auch selbst die, die einer Kirche dienen, weil sie es doch sind, welche oder | ||||||
07 | ihre Vorfahren die Gestalt der Religion gegeben haben und also sie auch | ||||||
08 | müssen bessern könen. | ||||||
7795. ρ? ο? J 119. |
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10 | Selbst das volk kann so gar nicht einstimmig in ansehung der religion | ||||||
11 | positive Zwangsgesetze machen. Denn man kann nicht von Menschen zu | ||||||
12 | dem gezwungen werden, was nur Gott angeht und sie können sich zu nichts | ||||||
13 | anheischig machen, was, so bald sich ihre Meinung davon ändert, auch es | ||||||
14 | über alle Menschen furcht zu ändern nöthigt. Noch weniger kann dieses | ||||||
15 | durch der meisten Urtheil geschehen. | ||||||
16 | Einen Gott zu glauben, wenigstens bey ihm zu schweeren, kann es | ||||||
17 | zwingen, weil das Gewissen bey dem, der keinen Gott glaubt, dawieder | ||||||
18 | seyn kann. | ||||||
7796. ρ? ο? υ?? J 119. |
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20 | Das Volk hat zwar ein strictes Recht, seine eigene Wohlfahrt zu besorgen | ||||||
21 | unbekümmert um das Wohl der spätern Nachkommenschaft, die | ||||||
22 | auch vor das ihrige sorgen mag. Aber gleichwohl ist es eine Pflicht der | ||||||
23 | Billigkeit auch in Ansehung der Religion, nicht solche Einschränkungen | ||||||
24 | der Freyheit zu machen, welche dem menschlichen Geschlecht den Fortgang | ||||||
25 | zur Vollkommenheit unmöglich machen, e. g. daß Prediger gewisse Artikel | ||||||
26 | beschweeren müssen und daß Landesbedienungen nur unter besonderen | ||||||
27 | und beliebigen Religionsbedingungen ertheilt werden. | ||||||
7797. ρ? ο? υ?? J 118. |
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29 | Worüber das ganze Volk selbst nicht disponiren kann, darüber kann | ||||||
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