Kant: AA XIX, Erläuterungen zu A. G. Baumgartens ... , Seite 248 |
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01 | Mensch. Ein Morder, der einen Menschen aus Mitleiden hält, der in | ||||||
02 | Ohnmacht fiel, war in diesem Augenblike gut. | ||||||
7094. υ? Pr 63. |
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04 | Die Lehre des evangelii will auch, daß man nicht anders als durch | ||||||
05 | Wohlverhalten und Heiligkeit soll hoffen seelig zu werden, daß man aber | ||||||
06 | diese Heiligkeit hoffen soll, so fern man mit allem ernste sich befleißigt, nach | ||||||
07 | seinen verliehenen Kräften so gut zu seyn, als man kann. | ||||||
7095. υ? Pr 63. |
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09 | Es giebt pragmatische Ursachen der Gesetze, um den Misbrauch zu | ||||||
10 | verhüten, und moralische oder iuridische, deren Grund blos das recht ist. | ||||||
11 | Weil ein jeder, der sein recht sucht, auch solche Mittel desselben haben will, | ||||||
12 | dadurch er gesichert ist, so unterwirft er sich pragmatischen Gesetzen. Daher | ||||||
13 | giebt es transscendentale Gesetze, z. E. Niemals unwarheit zu reden, und | ||||||
14 | pragmatische practische und pragmatische. | ||||||
7096. υ? Pr 63. |
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16 | Daß die moralität auch einen Gesetzgeber habe, bedeutet: daß wir in | ||||||
17 | ansehung dessen, was moralisch ist, mit sammt dessen folgen einem mächtigen | ||||||
18 | Willen unterworfen sind. | ||||||
7097. υ? Pr 63. |
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20 | Die moralischen Gesetze haben an sich selbst keine vim obligatoriam, | ||||||
21 | sondern enthalten nur die norm. Sie enthalten die objectiven Bedingungen | ||||||
22 | der Beurtheilung, aber nicht die subjectiven der Ausübung. Die letzte bestehen | ||||||
23 | in der Übereinstimmung mit unserem Verlangen zur Glükseeligkeit. | ||||||
24 | Die moralischen Gesetze bedürfen einem Gesetzgeber, dessen Willen ein Guter | ||||||
25 | Wille (g ein heiliger ), aber auch ein allvermögender Wille sey. Das erste: | ||||||
26 | daß er die absicht auf das glük der Menschen habe, das zweyte: daß die | ||||||
27 | Condition sie zu ertheilen die moralische Vollkommenheit sey, das Dritte: | ||||||
28 | daß er die Macht dazu habe. Darauf beruhet die potestas legislatoria. | ||||||
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