Kant: AA XIX, Erläuterungen zu A. G. Baumgartens ... , Seite 068 |
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6548. ζ? Pr 94. Zu § 143, Satz 5 „Moraliter certum“: |
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02 | Certitudo est vel logica vel practica, haec vel pragmatica vel | ||||||
03 | moralis. | ||||||
6549. ξ? φ? Pr 94. Zu § 143, Satz 5, 6: |
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05 | Etwas auf eine bloße probabilität vor erlaubt halten, ist probabilismus | ||||||
06 | moralis; ist die Vermessenheit, etwas auf die übertretung des Gesetzes | ||||||
07 | zu wagen. Man muß wegen der Befugnis völlig gewiß seyn; aber | ||||||
08 | die bloße warscheinlichkeit, daß etwas (dessen Befugnis gewiß ist) auch | ||||||
09 | meine Schuldigkeit sey, d. i. die warscheinlichkeit, daß die Unterlassung | ||||||
10 | wovon unerlaubt sey ist eben so d. i. die bloße warscheinlichkeit möglich, d. i. | ||||||
11 | die bloße Möglichkeit, daß die Unterlassung unrecht sey, ist schon obligirend. | ||||||
12 | D. i. überhaupt von der rechtmäßigkeit seiner Handlungen muß | ||||||
13 | man gewiß seyn. | ||||||
6550. ξ? φ? Pr 94. Zu § 143, Satz 5: |
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15 | Wovon ich nicht weiß, daß ichs bezahlt habe, und der andre fodert: | ||||||
16 | daß ist moralisch gewiß, daß es bezahlt werden müsse. | ||||||
6551. ξ? φ? Pr 94. Zu § 143, Satz 5: |
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18 | Moralisch gewiß ist, wobey keine Gefahr ist*, unrecht zu thun. Wer | ||||||
19 | sich gewiß zu seyn affectirt und es nicht ist, handelt wieder Moralität. | ||||||
20 | * (g Ein Urtheil, bey dessen Behauptung keine moralische Gefahr | ||||||
21 | ist. Das Urtheil selber muß praktisch seyn. e. g. eines Artzts über | ||||||
22 | eine gefährliche medicin. ) | ||||||
6552. ψ. Pr 95. Im Schlusssatz von § 143 will K. statt „obligari“ gesetzt haben: |
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25 | ius habere. | ||||||
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