Kant: AA XVI, L §. 294-296. IX 102-104. §. 21-22. ... , Seite 640

     
           
 

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  01 eines praedicats gedacht, im negativo außer der sphaera des letzteren gesetzt.      
  02 Im Infinito in die sphaeram eines Begrifs, die Ausserhalb der      
  03 Sphäre eines andern liegt.      
           
  04 L 82':      
  05 Im allgemeinen Urtheile wird ein Begrif die sphaera eines Begrifs      
  06 ganz innerhalb der Sphaera eines andern beschlossen; im particularen ein      
  07 theil der ersteren unter die Sphäre des andern; im einzelnen ein Begrif,      
  08 der gar keine Sphaeram hat, mithin blos als Theil, unter die sphaeram      
  09 eines andern beschlossen. Also sind die iudicia singularia den vniversalibus      
  10 gleich zu schatzen, und Umgekehrt ist ein iudicium vniversale      
  11 als ein einzelnes Urtheil in Ansehung der sphaera zu betrachten. Vieles,      
  12 so fern es an sich nur eines ist.      
           
   

 

3069.   ψ.   L 82'.
 
     
  14 Obgleich die Einschrankung Ausschließung eine negative ist, so ist      
  15 doch die Beschrankung eines Begrifs eine positive Handlung. Daher      
  16 Sind Grenzen positive Begriffe der beschränkter Gegenstände.      
           
  17 Alles Mogliche ist a oder non A. Sage ich also: etwas ist non A,      
  18 so ist es ein judicium indefinitum. Denn es wird über die Sphaera      
  19 definita A hinaus nicht bestimmt, unter welchen Begrif das obiect gehöre,      
  20 sondern blos, daß es in die Sphäre außer A gehöre, welches eigentlich      
  21 gar keine Sphaera ist, sondern nur die Angrentzung einer Sphäre an      
  22 das Unendliche oder die Begrenzung selbst. Der Überrest ist Unendlich,      
  23 wenn man vom Unendlichen einen bestimmten Theil wegnimmt.      
           
     

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