Kant: AA XVI, L §. 280-284. IX 143-145. §. 105-7. ... , Seite 611 |
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01 | Realerklärung: welche die Moglichkeit desselben aus innern | ||||||
02 | Merkmalen darlegt. Erfahrungsgegenstande erlauben blos Nominalerklärungen. | ||||||
04 | Definition vom Recht als Zwangsgesetz ist nominal. | ||||||
3006. υ-ψ?. L 77'. |
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06 | Ein deutlicher Begrif, der innerlich zureichend ist, heißt Realdefinition. | ||||||
07 | Der blos in gewisser Beziehung äußerlich Zureichend ist, ist | ||||||
08 | nominaldefinition (s conventionelle Bedeutung ). | ||||||
09 | Die unbeschränkte äußere Zulanglichkeit ist ohne die innere unmöglich. | ||||||
10 | (s Denn nur durch alle nothwendige Merkmale zusammen kan | ||||||
11 | ein Ding von allen andern Unterschieden werden, durch blos einige nicht. ) | ||||||
3007. φ? ω?? L 77'. |
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13 | Alle verbalerklärung muß als Erklärung eines willkührlichen Begrifs | ||||||
14 | angesehen werden und ist synthetisch a priori. | ||||||
3008. φ? ω? L 76'. |
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16 | Ob genus und differentia specifica die definition ausmachen. Ja, | ||||||
17 | als nominaldefinition in der Vergleichung, nicht als realdefinition in | ||||||
18 | der Ableitung. | ||||||
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