Kant: AA XVI, L §. 207-215. IX 67-72. [Zeuge. Unglaube. ... , Seite 512

     
           
 

Zeile:

 

Text:

 

 

 

 
  01 (g NB. Das Vorwarhalten wird entweder den Qvellen nach oder      
  02 der Art nach und dem Grade nach unterschieden. Im letzteren Falle      
  03 ists wissen oder Glauben. Der Historische Glaube ist kein besonderes      
  04 Erkentnisprincip, sondern gehort zur Erfahrung. Wissen gehort zum      
  05 theoretischen, Glauben zum practischen Vernunfterkentnis. )      
           
  06 * (s Beyde konen ein Wissen seyn. Wenn man sie Glauben nennt,      
  07 so erkennt man sie als ungewiß, und in dem Falle ist es nicht erlaubt,      
  08 etwas, was unrecht seyn würde, wenn diese Erkentnis irrete, auf einen      
  09 solchen Glauben zu wagen. e. g. Gewaltsame Bekehrung. )      
           
   

 

2790.   ω.   L 61'   Zu L §. 215:
 
     
  11 (s Vernunft- )Glaube (als ein nicht Erkentnisqvell) ist eine Hypothesis,      
  12 so fern sie in practischer Absicht für nothwendig gehalten wird.      
  13 Es giebt also einen pragmatischen und moralischen Ver Glauben. Der      
  14 letztere ist der reine Vernunftglaube -- trägt nichts zum Erkenntnis bey.      
           
   

 

2791.   ω.   L 61'   Zu L §. 215:
 
     
  16 Glaube an der Warheit eines Satzes oder der Wirklichkeit eines      
  17 Dinges ist, was die Stelle eines Erkentnisses vertritt, nicht delbst Erkentnis      
  18 ist. -- Vernunft ist auch eines Glaubens fähig.      
           
     

[ Seite 511 ] [ Seite 513 ] [ Inhaltsverzeichnis ]