Kant: AA XVI, L §. 201-206. IX 66-71. [Erfahrung. ... , Seite 503 |
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01 | Der Vernunftglaube ist die Erkentnis der Nothwendigkeit einer | ||||||
02 | Hypothesis des theoret der Vernunft, ohne welche die (g schlechterdings ) | ||||||
03 | nothwendige practische Gesetze gänzlich nichtig seyn würden. Er ist also | ||||||
04 | eine nothwendige Hypothesis der practischen Vernunft. | ||||||
2771. ψ? (υ-χ?) L 58'. Zu L §. 206: |
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06 | Es giebt einen Vernunftglauben und einen historischen. Der | ||||||
07 | erste beruht auf subiectiven Gründen der Moralitaet (g der obiective | ||||||
08 | Grund ist die Möglichkeit der Sache: absolute und bedingte ), d. i. der | ||||||
09 | moralischen Gesinung, und darauf, daß moralitaet vor ihn Triebfeder sey. | ||||||
10 | Der Ungläubige verläugnet diese Triebfeder, und sein Mangel der Überzeugung | ||||||
11 | beruht auf seiner Schuld und kan ihm zugerechnet werden. Der | ||||||
12 | historische Unglaube als Denkungsart auch, aber als Mangel der Über | ||||||
13 | erfoderlichen Gründe in besonderen Fällen nicht. | ||||||
2772. ψ? (υ-χ?) L 58'. Zu L §. 206: |
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15 | (s Citatio autorum ist nicht testimonium. ) | ||||||
16 | authentisch ist der Zeuge, der selbst etwas wissen kann (g unverwerflich: | ||||||
17 | wenn er die Warheit nicht allein sagen kan, sondern auch will ), | ||||||
18 | exceptione maior. Ein Zeuge, der einen andern Zeugen nöthig | ||||||
19 | hat (s testis subsidiarius ), ist unzuverläßig; so fern wieder seine Aufrichtigkeit | ||||||
20 | Einwürfe sind, verdachtig. Die Reihe der Zeugen nach einander | ||||||
21 | ver vermehrt nicht die Glaubwürdigkeit, sondern vermindert sie. testes | ||||||
22 | coordinati sibi dant complementum ad sufficientiam. Das Zeugnis, | ||||||
23 | daß etwas von einem Augenzeugen sey, ist oft schweer. Leichtsinn, furchtsame | ||||||
24 | Bereitwilligkeit zu glauben. | ||||||
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