Kant: AA XVI, L §. 155-167. IX 65-73. [Gewissheit der ... , Seite 395 |
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| 01 | Erkentnis gehören. Glauben ist also ein blos subjectiv gegründetes fürwahrhalten. | ||||||
| 03 | (g Gläubig: fidelis. ) | ||||||
2500. ω? (φ?) L 43. |
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| 05 | Ein Gelehrter kan in Ansehung der Handelsvortheile meynen, ein | ||||||
| 06 | Kaufmann muß glauben, ein richter wissen. | ||||||
2501. ω? (φ?) L 43'. |
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| 08 | Modus des Vorwarhaltens. Problematisch oder assertorisch Urtheil | ||||||
| 09 | (Vorwarhalten); vorläufige Assertion ist Ursache der Meinung. | ||||||
2502. ω? (φ?) L 43. |
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| 11 | Die Frivolität der Meinungen. Der Mensch ist ein thier, das | ||||||
| 12 | meynet etc. etc. | ||||||
2503. ω. L 45'. |
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| 14 | Glaube -- was ich wünsche, glaube ich gern, wenn ich nur Grund | ||||||
| 15 | dazu hätte. (s aber darum nicht leicht, sondern ich suche mich zu überreden, | ||||||
| 16 | daß ich es auch hoffen könne, welches in practischer gebotener | ||||||
| 17 | absicht gut ist. ) -- Ist es aber Pflicht es zu wünschen (denn zu Glauben | ||||||
| 18 | giebt es keine Pflicht), so habe ich Recht es zu glauben, wenn ich kann. -- | ||||||
| 19 | Kann ich aber es nicht glauben (z. B. das künftige leben), so habe ich | ||||||
| 20 | doch Grund gnug so zu handeln, als ob ein solches bevorstände. -- Also | ||||||
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