Kant: AA XVI, L §. 155-167. IX 65-73. [Gewissheit der ... , Seite 381 |
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01 | ist ein Grund, der mich den Sitten nach entscheidet, was ich annehmen | ||||||
02 | soll. | ||||||
03 | Nach practischen Gesetzen überhaupt heißt es so: wenn ich das nicht | ||||||
04 | annehmen wolte, so würde mit solcher Art zu urtheilen ich nichts Kluges | ||||||
05 | thun könen. Meine Meinung darf ich nicht verantworten (außer wenn | ||||||
06 | einer die richtigkeit meiner Gründe streitet), denn ich habe es angenommen. | ||||||
07 | Was ich aber glaube, muß ich verantworten. | ||||||
08 | L 43: | ||||||
09 | Man kan auf eine boße Meinung wohl eine Untersuchung eines | ||||||
10 | facti anstellen, aber zur anklage gehört ein Glaube, daß der andre schuldig | ||||||
11 | sey. In der Chemie sätze, die Geglaubt werden. | ||||||
12 | (s qvod dubitas, ne feceris. moralische Gewisheit. ) | ||||||
2463. ρ3? (μ?) (κ3?) (η2?) υ?? L 43'. |
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14 | Beym glauben nimmt man etwas an, man ist entschieden. | ||||||
15 | Beym Meinen in suspenso. Man ist noch frey. Bey jenem im | ||||||
16 | Zwange. | ||||||
2463a. ρ3-υ? (μ?) κ3?? L 45. Neben und unter L §. 166: |
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18 | Wir meynen vor der Untersuchung. | ||||||
19 | Wir glauben nach dem, was wir ietzt wissen, mit dem Vorbehalt, | ||||||
20 | bey künftig verändertem oder vermehrten Erkentnis anders zu urtheilen. | ||||||
21 | Oder wir sind fest überzeugt und wissen. | ||||||
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