Kant: AA XV, Entwürfe zu dem Colleg über ... , Seite 899 |
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01 | 2. in einer bürgerlichen. Wir sollen werden nach Gesetzen gerichtet, | |||||||
02 | die wir nicht alle kennen können, und nach Büchern, die wir nicht | |||||||
03 | verstehen würden. Unsere Freyheit und Eigenthum ist in de unter der | |||||||
04 | Wilkühr derjenigen Macht, die doch nur darum da ist, um die Freyheit zu | |||||||
05 | erhalten und sie nur durchs Gesetz einstimig zu machen. Wir sind dadurch | |||||||
06 | so unmündig geworden, daß, wenn dieser Zwang auch aufhörete, wir uns | |||||||
07 | doch selbst nicht regiren könten. | |||||||
08 | 3. in einer frommen Unmündigkeit. Andere, welche die Sprache | |||||||
09 | der heiligen Urkunden verstehen, sagen uns, was wir glauben sollen; wir | |||||||
10 | selbst haben kein Urtheil. An die Stelle des natürlichen Gewissens tritt | |||||||
11 | ein künstliches, welches sich nach der sententz der Gelehrten richtet. und an | |||||||
12 | die Stelle der Sitten und Tugend treten observanzen. | |||||||
13 | Die Bedingung einer allgemeinen Verbesserung ist Freyheit der | |||||||
14 | Erziehung, bürgerliche Freyheit und Religionsfreyheit, aber noch sind wir | |||||||
15 | ihrer nicht susceptibel. | |||||||
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