Kant: AA XV, Entwürfe zu dem Colleg über ... , Seite 888 |
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01 | (s Der letzte Zwek der Natur ist Cultur. Der Endzwek aber nicht | |||||||
02 | der Vernunft; der erste: die Kraftentwikelung, folglich wiederstand. ) | |||||||
03 | Der Thiermensch hat Anlagen, die (g zur ) vollkommenheit hinreichend | |||||||
04 | wären, als individuum eines Thieres seine Bestimmung zu erreichen. | |||||||
05 | Einfalt in Bedürfnissen, Gnugsamkeit im Suchen derselben, Zufriedenheit | |||||||
06 | und Unschuld als früchte derselben. Der natürliche Zustand ist in | |||||||
07 | der Idee ein goldenes Zeitalter, das der Rohigkeit und Unwissenheit. | |||||||
08 | Aber der Mensch kan sich darinn nicht erhalten und geht aus dem | |||||||
09 | Stande der Natur, ohne noch eine Idee von der sittlichen Ordnung zu | |||||||
10 | haben, und so entwickelt sich: | |||||||
11 | Der moralische Mensch. Die Kentnisse, aus ihnen die Begierden | |||||||
12 | und Bedürfnisse, mit diesen das Elend entspringt. Er wird cultivirt, | |||||||
13 | aber nicht civilisirt. Die civilisirung tritt ein, mit ihr wächst die cultur | |||||||
14 | bis zum luxus. Nun bedarf er moralisirt zu werden, und denn erreicht | |||||||
15 | er seine Bestimmung. Der Naturmensch stimmt alsdenn mit dem Vernunftmenschen. | |||||||
16 | Aber nur die species erreicht sie, nicht das individuum. | |||||||
17 | (s Das größte Hindernis des Fortgangs der Menschengattung zu | |||||||
18 | ihrer Bestimmung ist, daß er immer weiter von der Naturbestimmung | |||||||
19 | abkommt: 1. In Naturtrieben (g 1. im Genuß ). 2. Wissenschaft &c.; | |||||||
20 | Cultur. 3. Freyheit. Zwey einander wiederstreitende Bestimmungen. | |||||||
21 | Er hat immer mit Schwierigkeit zu kämpfen. ) | |||||||
22 | Die Cultur macht den Menschen immer mehr abweichend von seiner | |||||||
23 | physischen Bestimmung, die immer dieselbe bleibt, um die Thiergattung | |||||||
24 | zu erhalten. (s Ursprung des Übels. ) | |||||||
25 | 1. Die Naturepochen treffen nicht mit den bürgerlichen zusammen. | |||||||
26 | Kind als thier bis ins 9te, im bürgerlichen bis ins 20ste Jahr. Jüngling | |||||||
27 | und Mann ist in der thierheit einerley, etwa im 17ten Im (Alter) Civilzustande | |||||||
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