Kant: AA XV, Reflexionen zur Anthropologie. , Seite 544

   
         
 

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  01 Wo der Adel auch erblich reich ist und bleibt, kan es einen Character    
  02 geben, e. g. in England.    
         
  03 Bey dem Character der Gattung anzumerken — den Mangel der Aufrichtigkeit    
  04 und offenherzigkeit — und die rivalitaet und daraus entspringende Schadenfreude.    
         
  05 Im grunde heißt es immer die Menschheit degradiren, gewisse    
  06 Menschen durch die Geburt als eine besondere Species ohne Rüksicht auf    
  07 Glüksgüter unter andre setzen. — Als ein die Souverainetaet einschrankender    
  08 Mittelstand wird der Adel venerirt, sonst beneidet und gehaßt. Wenn    
  09 die andern Stände auch ein gleiches Stimmrecht haben, namlich Bürger,    
  10 Bauren und Literaten, worunter die Geistliche: so ist der Adel als vornehmster    
  11 Landeigenthümer gut, aber nur in einem Staat, wo der Monarch    
  12 nicht souverain ist.    
         
  13 Das Thier säuft, frißt, (g verrekt ) gebaehrt, wirft, Junge, stirbt verreckt,    
  14 als todt ist es Aas &c &c. Der Mensch trinkt, ist, gebährt, Kinder,    
  15 ist nach dem Tode eine Leiche &c &c. Wenn Menschen nicht so unterschieden    
  16 sind oder dahin degradirt werden, so kan man sie nicht als Erbuntertahnen    
  17 betrachten, sie sind frey gebohren. Aber der freygebhorne ist darum noch    
  18 nicht adelich, d. i. zum Befehlen gebohren. Jeder wird als moglicher    
  19 Staatsbürger Gebohren; nur, damit er es werde, muß er ein Vermögen    
  20 haben, es sey in Verdiensten oder in Sachen. Erbunterthanigkeit und    
  21 Leibeigenschaft ist nur der Manier nach unterschieden. Denn wenn man    
  22 über seinen Stand disponiren kan, so kan man auch über seinen Leib disponiren.    
  23 Staatsunterthan ist jedermann und zwar erblich (?). Es muß    
  24 keine Misheurath geben, als blos den Sitten nach. Der Gemeine Mann    
  25 und der Vornehme Herr und Dame müssen nicht als Species, sondern    
  26 als Stellen im Staat unterschieden werden. Der ersteren Ehe ist sonst    
  27 nur Vermischung. S. II: Es kan außer dem oder denen, die zum    
     

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