Kant: AA XV, Reflexionen zur Anthropologie. , Seite 432 |
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01 | hat alles dieses eine wesentliche Beziehung auf Geselligkeit, und, was wir | |||||||
02 | selbst unmittelbar daran empfinden, ist ganz unbetrachtlich. Die Mittheilung | |||||||
03 | und was daraus auf uns selbst reflectirt wird, ist das einzige, was | |||||||
04 | uns anzieht. | |||||||
988. ψ2. L Bl. B 11. R I 112/3. |
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06 | Wie ist ein obiectiv gültiges Urtheil moglich, welches doch durch keinen | |||||||
07 | Begrif vom obiect bestimmt wird? | |||||||
08 | (Denn eine für jedermann gültige Regel muß vom obiect gelten, und | |||||||
09 | also auch der Begrif vom obiect das Urteil für jedermann, also auch für | |||||||
10 | mich gültig bestimmen.) | |||||||
11 | Wenn das Urtheil das Verhaltnis der aller Erkentnisvermögen | |||||||
12 | überhaupt in Übereinstimmung zur Erkenntnis eines obiects überhaupt | |||||||
13 | ausdrükt, mithin nur die wechselseitige Beforderung der Erkentniskräfte | |||||||
14 | unter einander ausdrükt, so wie es gefühlt wird. Denn alsdenn kan kein | |||||||
15 | Begrif von irgend einem obiect dergleich ein solches Gefühl, sondern nur | |||||||
16 | Begriffe hervorbringen. | |||||||
17 | Wenn sich das Urtheil aufs obiect (g nicht aber und nur vermittelst | |||||||
18 | des Begrifs von ihm aufs Subiect ) bezieht, gleichwohl aber kein bestimter | |||||||
19 | Begrif von irgend einem obiect, noch auch von irgend einer nach Regeln | |||||||
20 | bestimmbaren Beziehung (g des Begrifs ) aufs Subiect das Urtheil desselben | |||||||
21 | nothwendig macht: so muß es sich auf ein obiect überhaupt durch | |||||||
22 | Gemüthskrafte der Erkentnis überhaupt beziehen. Denn da ist kein | |||||||
23 | bestimmter Begrif, sondern blos das Gefühl der durch Begriffe überhaupt | |||||||
24 | einer Mittheilung fähigen Bewegung (g aller ) der Erkentniskräfte das, | |||||||
25 | was den Grund des Urtheils enthalt. | |||||||
26 | Die Lust an diesem Urtheil, nicht an dem obiecte desselben. | |||||||
27 | Die Erkentniskrafte sind Witz und Einbildungskraft, so fern sie zum | |||||||
28 | Verstande übereinstimmen. Urtheilskraft ist nur das Vermögen, was | |||||||
29 | aus beyder Zusammenstimmung (g in einem Falle ) in concreto möglich | |||||||
30 | macht. Scharfsinn ist das Vermögen, das auch die kleine Einstimung | |||||||
31 | oder Wiederstreit beyder zu bemerken, ist also Eigenschaft der Urtheilskraft. | |||||||
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