Kant: AA IX, Immanuel Kant's Logik Ein ... , Seite 057 |
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01 | dem nichts, auch nicht einmal der Schein zur Entschuldigung | ||||||
02 | dient; so wie ein grober Irrthum ein Irrthum ist, welcher Unwissenheit | ||||||
03 | im gemeinen Erkenntnisse oder Verstoß wider gemeine Aufmerksamkeit | ||||||
04 | beweist. | ||||||
05 | Irrthum in Principien ist größer als in ihrer Anwendung. | ||||||
06 | Ein äußeres Merkmal oder ein äußerer Probirstein der Wahrheit | ||||||
07 | ist die Vergleichung unserer eigenen mit Anderer Urtheilen, weil das | ||||||
08 | Subjective nicht allen Andern auf gleiche Art beiwohnen wird, mithin der | ||||||
09 | Schein dadurch erklärt werden kann. Die Unvereinbarkeit Anderer | ||||||
10 | Urtheile mit den unsrigen ist daher als ein äußeres Merkmal des Irrthums | ||||||
11 | und als ein Wink anzusehen, unser Verfahren im Urtheilen zu | ||||||
12 | untersuchen, aber darum nicht sofort zu verwerfen. Denn man kann doch | ||||||
13 | vielleicht recht haben in der Sache und nur unrecht in der Manier, | ||||||
14 | d. i. dem Vortrage. | ||||||
15 | Der gemeine Menschenverstand ( sensus communis ) ist auch an sich | ||||||
16 | ein Probirstein, um die Fehler des künstlichen Verstandesgebrauchs zu | ||||||
17 | entdecken. Das heißt: sich im Denken oder im speculativen Vernunftgebrauche | ||||||
18 | durch den gemeinen Verstand orientiren, wenn man den gemeinen | ||||||
19 | Verstand als Probe zur Beurtheilung der Richtigkeit des speculativen | ||||||
20 | gebraucht. | ||||||
21 | Allgemeine Regeln und Bedingungen der Vermeidung des Irrthums | ||||||
22 | überhaupt sind: 1) selbst zu denken, 2) sich in der Stelle eines Andern zu | ||||||
23 | denken, und 3) jederzeit mit sich selbst einstimmig zu denken. Die Maxime | ||||||
24 | des Selbstdenkens kann man die aufgeklärte; die Maxime sich in Anderer | ||||||
25 | Gesichtspunkte im Denken zu versetzen, die erweiterte; und die | ||||||
26 | Maxime, jederzeit mit sich selbst einstimmig zu denken, die consequente | ||||||
27 | oder bündige Denkart nennen. | ||||||
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