Kant: AA VIII, Zum ewigen Frieden. Ein ... , Seite 383 |
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| 01 | auch nicht das Recht hat, ihm zu befehlen), so darf er nicht sorgen, durch | ||||||
| 02 | die Bekanntwerdung seiner Maxime seine eigene Absicht zu vereiteln, | ||||||
| 03 | womit auch ganz wohl zusammenhängt, daß, wenn der Aufruhr dem Volk | ||||||
| 04 | gelänge, jenes Oberhaupt in die Stelle des Unterthans zurücktreten, eben | ||||||
| 05 | sowohl keinen Wiedererlangungsaufruhr beginnen, aber auch nicht zu | ||||||
| 06 | befürchten haben müßte, wegen seiner vormaligen Staatsführung zur | ||||||
| 07 | Rechenschaft gezogen zu werden. | ||||||
| 08 | 2. Was das Völkerrecht betrifft. - Nur unter Voraussetzung | ||||||
| 09 | irgend eines rechtlichen Zustandes (d. i. derjenigen äußeren Bedingung, | ||||||
| 10 | unter der dem Menschen ein Recht wirklich zu Theil werden kann) kann | ||||||
| 11 | von einem Völkerrecht die Rede sein: weil es als ein öffentliches Recht die | ||||||
| 12 | Publication eines jedem das Seine bestimmenden allgemeinen Willens | ||||||
| 13 | schon in seinem Begriffe enthält, und dieser status iuridicus muß aus | ||||||
| 14 | irgend einem Vertrage hervorgehen, der nicht eben (gleich dem, woraus | ||||||
| 15 | ein Staat entspringt) auf Zwangsgesetze gegründet sein darf, sondern | ||||||
| 16 | allenfalls auch der einer fortwährend=freien Association sein kann, wie | ||||||
| 17 | der oben erwähnte der Föderalität verschiedener Staaten. Denn ohne | ||||||
| 18 | irgend einen rechtlichen Zustand, der die verschiedene (physische oder | ||||||
| 19 | moralische) Personen thätig verknüpft, mithin im Naturstande kann es | ||||||
| 20 | kein anderes als blos ein Privatrecht geben. - Hier tritt nun auch ein | ||||||
| 21 | Streit der Politik mit der Moral (diese als Rechtslehre betrachtet) ein, | ||||||
| 22 | wo dann jenes Kriterium der Publicität der Maximen gleichfalls seine | ||||||
| 23 | leichte Anwendung findet, doch nur so: daß der Vertrag die Staaten nur | ||||||
| 24 | in der Absicht verbindet, unter einander und zusammen gegen andere | ||||||
| 25 | Staaten sich im Frieden zu erhalten, keinesweges aber um Erwerbungen | ||||||
| 26 | zu machen. - Da treten nun folgende Fälle der Antinomie zwischen Politik | ||||||
| 27 | und Moral ein, womit zugleich die Lösung derselben verbunden wird. | ||||||
| 28 | a) "Wenn einer dieser Staaten dem andern etwas versprochen hat: | ||||||
| 29 | es sei Hülfleistung, oder Abtretung gewisser Länder, oder Subsidien u. d. | ||||||
| 30 | gl., frägt sich, ob er sich in einem Fall, an dem des Staats Heil hängt, | ||||||
| 31 | vom Worthalten dadurch los machen kann, daß er sich in einer doppelten | ||||||
| 32 | Person betrachtet wissen will, erstlich als Souverän, da er Niemanden | ||||||
| 33 | in seinem Staat verantwortlich ist; dann aber wiederum bloß als oberster | ||||||
| 34 | Staatsbeamte, der dem Staat Rechenschaft geben müsse: da denn der | ||||||
| 35 | Schluß dahin ausfällt, daß, wozu er sich in der ersteren Qualität verbindlich | ||||||
| 36 | gemacht hat, davon werde er in der zweiten losgesprochen." - Wenn | ||||||
| 37 | nun aber ein Staat (oder dessen Oberhaupt) diese seine Maxime laut werden | ||||||
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