Kant: AA VIII, Zum ewigen Frieden. Ein ... , Seite 356

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 eine erweiterte gesetzliche Verfassung zu bringen, entwachsen sind), indessen      
  02 daß doch die Vernunft vom Throne der höchsten moralisch gesetzgebenden      
  03 Gewalt herab den Krieg als Rechtsgang schlechterdings verdammt, den      
  04 Friedenszustand dagegen zur unmittelbaren Pflicht macht, welcher doch      
  05 ohne einen Vertrag der Völker unter sich nicht gestiftet oder gesichert      
  06 werden kann: - so muß es einen Bund von besonderer Art geben, den      
  07 man den Friedensbund ( foedus pacificum ) nennen kann, der vom      
  08 Friedensvertrag ( pactum pacis ) darin unterschieden sein würde, daß dieser      
  09 bloß einen Krieg, jener aber alle Kriege auf immer zu endigen suchte.      
  10 Dieser Bund geht auf keinen Erwerb irgend einer Macht des Staats,      
  11 sondern lediglich auf Erhaltung und Sicherung der Freiheit eines      
  12 Staats für sich selbst und zugleich anderer verbündeten Staaten, ohne da      
  13 diese doch sich deshalb (wie Menschen im Naturzustande) öffentlichen      
  14 Gesetzen und einem Zwange unter denselben unterwerfen dürfen. - Die      
  15 Ausführbarkeit (objective Realität) dieser Idee der Föderalität, die sich      
  16 allmählig über alle Staaten erstrecken soll und so zum ewigen Frieden      
  17 hinführt, läßt sich darstellen. Denn wenn das Glück es so fügt: daß ein      
  18 mächtiges und aufgeklärtes Volk sich zu einer Republik (die ihrer Natur      
  19 nach zum ewigen Frieden geneigt sein muß) bilden kann, so giebt diese      
  20 einen Mittelpunkt der föderativen Vereinigung für andere Staaten ab,      
  21 um sich an sie anzuschließen und so den Freiheitszustand der Staaten      
  22 gemäß der Idee des Völkerrechts zu sichern und sich durch mehrere Verbindungen      
  23 dieser Art nach und nach immer weiter auszubreiten.      
           
  24 Daß ein Volk sagt: "Es soll unter uns kein Krieg sein; denn wir      
  25 wollen uns in einen Staat formiren, d. i. uns selbst eine oberste gesetzgebende,      
  26 regierende und richtende Gewalt setzen, die unsere Streitigkeiten      
  27 friedlich ausgleicht" - das läßt sich verstehen. - - Wenn aber dieser      
  28 Staat sagt: "Es soll kein Krieg zwischen mir und andern Staaten sein,      
  29 obgleich ich keine oberste gesetzgebende Gewalt erkenne, die mir mein und      
  30 der ich ihr Recht sichere," so ist es gar nicht zu verstehen, worauf ich dann      
  31 das Vertrauen zu meinem Rechte gründen wolle, wenn es nicht das Surrogat      
  32 des bürgerlichen Gesellschaftbundes, nämlich der freie Föderalism,      
  33 ist, den die Vernunft mit dem Begriffe des Völkerrechts nothwendig verbinden      
  34 muß, wenn überall etwas dabei zu denken übrig bleiben soll.      
           
  35 Bei dem Begriffe des Völkerrechts, als eines Rechts zum Kriege,      
  36 läßt sich eigentlich gar nichts denken (weil es ein Recht sein soll, nicht nach      
  37 allgemein gültigen äußern, die Freiheit jedes Einzelnen einschränkenden      
           
     

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