Kant: AA VIII, Zum ewigen Frieden. Ein ... , Seite 351 |
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01 | Nun hat aber die republikanische Verfassung außer der Lauterkeit | ||||||
02 | ihres Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen | ||||||
03 | zu sein, noch die Aussicht in die gewünschte Folge, nämlich den ewigen | ||||||
04 | Frieden; wovon der Grund dieser ist. - Wenn (wie es in dieser Verfassung | ||||||
05 | nicht anders sein kann) die Beistimmung der Staatsbürger dazu erfordert | ||||||
06 | wird, um zu beschließen, ob Krieg sein solle, oder nicht, so ist nichts natürlicher, | ||||||
07 | als daß, da sie alle Drangsale des Krieges über sich selbst beschließen | ||||||
08 | müßten (als da sind: selbst zu fechten, die Kosten des Krieges | ||||||
09 | aus ihrer eigenen Habe herzugeben; die Verwüstung, die er hinter sich | ||||||
10 | läßt, kümmerlich zu verbessern; zum Übermaße des Übels endlich noch eine | ||||||
11 | den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher, immer neuer Kriege) | ||||||
12 | zu tilgende Schuldenlast selbst zu übernehmen), sie sich sehr bedenken werden, | ||||||
13 | ein so schlimmes Spiel anzufangen: da hingegen in einer Verfassung, | ||||||
14 | wo der Unterthan nicht Staatsbürger, die also nicht republikanisch ist, | ||||||
15 | es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht | ||||||
16 | Staatsgenosse, sondern Staatseigenthümer ist, an seinen Tafeln, Jagden, | ||||||
17 | Lustschlössern, Hoffesten u. d. gl. durch den Krieg nicht das Mindeste einbüßt, | ||||||
18 | diesen also wie eine Art von Lustpartie aus unbedeutenden Ursachen | ||||||
19 | beschließen und der Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen | ||||||
20 | Corps die Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann. | ||||||
21 | Damit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich | ||||||
22 | geschieht) mit der demokratischen verwechsele, muß folgendes bemerkt | ||||||
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