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Kant: AA VIII, Über den Gemeinspruch Das ... , Seite 294 |
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Text (Kant): |
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01 |
Stufe mit Anderen hinaufsteigt, die als seine Mitunterthanen hierin, was |
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das Recht betrifft, vor ihm nichts voraus haben*) |
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3. Die Selbstständigkeit ( sibisufficientia ) eines Gliedes des gemeinen |
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Wesens als Bürgers, d. i. als Mitgesetzgebers. In dem Punkte |
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der Gesetzgebung selbst sind Alle, die unter schon vorhandenen öffentlichen |
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Gesetzen frei und gleich sind, doch nicht, was das Recht betrifft, diese |
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Gesetze zu geben, alle für gleich zu achten. Diejenigen, welche dieses |
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Rechts nicht fähig sind, sind gleichwohl als Glieder des gemeinen Wesens |
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der Befolgung dieser Gesetze unterworfen und dadurch des Schutzes nach |
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denselben theilhaftig; nur nicht als Bürger, sondern als Schutzgenossen. |
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- Alles Recht hängt nämlich von Gesetzen ab. Ein öffentliches Gesetz aber, |
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welches für Alle das, was ihnen rechtlich erlaubt oder unerlaubt sein soll, |
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bestimmt, ist der Actus eines öffentlichen Willens, von dem alles Recht |
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ausgeht, und der also selbst niemand muß Unrecht thun können. Hiezu |
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aber ist kein anderer Wille, als der des gesammten Volks (da Alle über |
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Alle, mithin ein jeder über sich selbst beschließt) möglich: denn nur sich |
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*) Wenn man mit dem Wort gnädig einen bestimmten (von gütig, wohlthätig, schützend u. dergl. noch unterschiedenen) Begriff verbinden will, so kann es nur demjenigen beigelegt werden, gegen welchen kein Zwangsrecht Statt hat. Also nur das Oberhaupt der Staatsverwaltung, der alles Gute, was nach öffentlichen Gesetzen möglich ist, bewirkt und ertheilt (denn der Souverän, der sie giebt, ist gleichsam unsichtbar; er ist das personificirte Gesetz selbst, nicht Agent), kann gnädiger Herr betitelt werden, als der Einzige, wider den kein Zwangsrecht Statt hat. So ist selbst in einer Aristokratie, wie z. B. in Venedig, der Senat der einzige gnädige Herr; die Nobili, welche ihn ausmachen, sind insgesammt, selbst den Doge nicht ausgenommen (denn nur der große Rath ist der Souverän), Unterthanen und, was die Rechtsausübung betrifft, allen anderen gleich, nämlich daß gegen jeden derselben ein Zwangsrecht dem Unterthan zukommt. Prinzen (d. i. Personen, denen ein Erbrecht auf Regierungen zukommt) werden aber nun zwar auch in dieser Aussicht und wegen jener Ansprüche (hofmäßig, Par Courtoisie ) gnädige Herren genannt; ihrem Besitzstande nach aber sind sie doch Mitunterthanen, gegen die auch dem geringsten ihrer Diener vermittelst des Staatsoberhaupts ein Zwangsrecht zukommen muß. Es kann also im Staate nicht mehr als einen einzigen gnädigen Herrn geben. Was aber die gnädige (eigentlich vornehme) Frauen betrifft, so können sie so angesehen werden, daß ihr Stand zusammt ihrem Geschlecht (folglich nur gegen das männliche) sie zu dieser Betitelung berechtige und das vermöge der Verfeinerung der Sitten (Galanterie genannt), nach welcher das männliche sich desto mehr selbst zu ehren glaubt, als es dem schönen Geschlecht über sich Vorzüge einräumt. |
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