Kant: AA VIII, Von der ... , Seite 087

     
           
 

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  01 des Autors des Originals ausgeben würde: so ist die Umarbeitung in dem      
  02 eigenen Namen des Herausgebers kein Nachdruck und also nicht unerlaubt.      
  03 Denn hier treibt ein anderer Autor durch seinen Verleger ein anderes      
  04 Geschäft als der erstere und greift diesem also in sein Geschäfte mit      
  05 dem Publicum nicht ein; er stellt nicht jenen Autor als durch ihn redend      
  06 vor, sondern einen andern. Auch kann die Übersetzung in eine andere      
  07 Sprache nicht für Nachdruck genommen werden; denn sie ist nicht dieselbe      
  08 Rede des Verfassers, obgleich die Gedanken genau dieselben sein mögen.      
           
  09 Wenn die hier zum Grunde gelegte Idee eines Bücherverlages überhaupt      
  10 wohlgefaßt und (wie ich mir schmeichle, daß es möglich sei) mit der      
  11 erforderlichen Eleganz der römischen Rechtsgelehrsamkeit bearbeitet würde:      
  12 so könnte die Klage gegen den Nachdrucker wohl vor die Gerichte gebracht      
  13 werden, ohne daß es nöthig wäre, zuerst um ein neues Gesetz deshalb      
  14 anzuhalten.      
           
           
     

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