Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 358

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 nämlich die metaphysische Eintheilung, kann auch Tetrachotomie sein: weil      
  02 außer den zwei einfachen Gliedern der Eintheilung noch zwei Verhältnisse,      
  03 nämlich die der das Recht einschränkenden Bedingungen, hinzukommen,      
  04 unter denen das eine Recht mit dem anderen in Verbindung      
  05 tritt, deren Möglichkeit einer besonderen Untersuchung bedarf. - Der Begriff      
  06 eines auf persönliche Art dinglichen Rechts fällt ohne weitere      
  07 Umstände weg; denn es läßt sich kein Recht einer Sache gegen eine Person      
  08 denken. Nun fragt sich: ob die Umkehrung dieses Verhältnisses auch      
  09 eben so undenkbar sei; oder ob dieser Begriff, nämlich der eines auf dingliche      
  10 Art persönlichen Rechts, nicht allein ohne inneren Widerspruch,      
  11 sondern selbst auch ein nothwendiger (a priori in der Vernunft gegebener)      
  12 zum Begriffe des äußeren Mein und Dein gehörender Begriff sei, Personen      
  13 auf ähnliche Art als Sachen zwar nicht in allen Stücken zu behandlen,      
  14 aber sie doch zu besitzen und in vielen Verhältnissen mit ihnen      
  15 als Sachen zu verfahren.      
           
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2.
     
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Rechtfertigung des Begriffs von einem auf dingliche Art
     
  18
persönlichen Recht.
     
           
  19 Die Definition des auf dingliche Art persönlichen Rechts ist nun kurz      
  20 und gut diese: "Es ist das Recht des Menschen, eine Person außer sich      
  21 als das Seine*) zu haben." Ich sage mit Fleiß: eine Person; denn      
  22 einen anderen Menschen, der durch Verbrechen seine Persönlichkeit eingebüßt      
  23 hat (zum Leibeigenen geworden ist), könnte man wohl als das      
  24 Seine haben; von diesem Sachenrecht ist aber hier nicht die Rede.      
  25 Ob nun jener Begriff "als neues Phänomen am juristischen Himmel"      
  26 eine Stella mirabilis (eine bis zum Stern erster Größe wachsende, vorher      
           
    *) Ich sage hier auch nicht: eine Person als die meinige (mit dem Adjectiv), sondern: als das Meine (το meum , mit dem Substantiv) zu haben. Denn ich kann sagen: dieser ist mein Vater, das bezeichnet nur mein physisches Verhältniß (der Verknüpfung) zu ihm überhaupt. Z. B.: ich habe einen Vater. Aber ich kann nicht sagen: ich habe ihn als das Meine. Sage ich aber: mein Weib, so bedeutet dieses ein besonderes, nämlich rechtliches, Verhältniß des Besitzers zu einem Gegenstande (wenn es auch eine Person wäre), als Sache. Besitz (physischer) aber ist die Bedingung der Möglichkeit der Handhabung ( manipulatio ) eines Dinges als einer Sache; wenn dieses gleich in einer anderen Beziehung zugleich als Person behandelt werden muß.      
           
     

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