Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 352

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01
Des
     
  02
öffentlichen Rechts
     
           
  03

Dritter Abschnitt.

     
  04

Das Weltbürgerrecht.

     
           
  05
§ 62.
     
           
  06 Dieser Vernunftidee einer friedlichen, wenn gleich noch nicht freundschaftlichen,      
  07 durchgängigen Gemeinschaft aller Völker auf Erden, die untereinander      
  08 in wirksame Verhältnisse kommen können, ist nicht etwa philanthropisch      
  09 (ethisch), sondern ein rechtliches Princip. Die Natur hat sie      
  10 alle zusammen (vermöge der Kugelgestalt ihres Aufenthalts, als globus      
  11 terraqueus ) in bestimmte Grenzen eingeschlossen; und da der Besitz des      
  12 Bodens, worauf der Erdbewohner leben kann, immer nur als Besitz von      
  13 einem Theil eines bestimmten Ganzen, folglich als ein solcher, auf den      
  14 jeder derselben ursprünglich ein Recht hat, gedacht werden kann: so stehen      
  15 alle Völker ursprünglich in einer Gemeinschaft des Bodens, nicht aber      
  16 der rechtlichen Gemeinschaft des Besitzes ( communio ) und hiemit des      
  17 Gebrauchs, oder des Eigenthums an demselben, sondern der physischen      
  18 möglichen Wechselwirkung ( commercium ), d. i. in einem durchgängigen      
  19 Verhältnisse eines zu allen Anderen, sich zum Verkehr untereinander      
  20 anzubieten, und haben ein Recht, den Versuch mit demselben zu machen,      
  21 ohne daß der Auswärtige ihm darum als einem Feind zu begegnen berechtigt      
  22 wäre. - Dieses Recht, so fern es auf die mögliche Vereinigung      
  23 aller Völker in Absicht auf gewisse allgemeine Gesetze ihres möglichen      
  24 Verkehrs geht, kann das weltbürgerliche ( ius cosmopoliticum ) genannt      
  25 werden.      
           
  26 Meere können Völker aus aller Gemeinschaft mit einander zu setzen      
  27 scheinen, und dennoch sind sie vermittelst der Schiffahrt gerade die glücklichsten      
  28 Naturanlagen zu ihrem Verkehr, welcher, je mehr es einander      
  29 nahe Küsten giebt (wie die des mittelländischen), nur desto lebhafter sein      
           
     

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