Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 325 |
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01 | ihr Eigenthum genommen werde; denn der Grund ihres bisherigen Besitzes | ||||||
02 | lag nur in der Volksmeinung und mußte auch, so lange diese | ||||||
03 | fortwährte, gelten. So bald diese aber erlosch, und zwar auch nur in dem | ||||||
04 | Urtheil derjenigen, welche auf Leitung desselben durch ihr Verdienst den | ||||||
05 | größten Anspruch haben, so mußte, gleichsam als durch eine Appellation | ||||||
06 | desselben an den Staat ( a rege male informato ad regem melius informandum ), | ||||||
07 | das vermeinte Eigenthum aufhören. | ||||||
08 | Auf diesem ursprünglich erworbenen Grundeigenthum beruht das | ||||||
09 | Recht des Oberbefehlshabers, als Obereigenthümers (des Landesherrn), | ||||||
10 | die Privateigenthümer des Bodens zu beschatzen, d. i. Abgaben durch die | ||||||
11 | Landtaxe, Accise und Zölle, oder Dienstleistung (dergleichen die Stellung | ||||||
12 | der Mannschaft zum Kriegsdienst ist) zu fordern: so doch, daß das Volk | ||||||
13 | sich selber beschatzt, weil dieses die einzige Art ist, hiebei nach Rechtsgesetzen | ||||||
14 | zu verfahren, wenn es durch das Corps der Deputirten desselben | ||||||
15 | geschieht, auch als gezwungene (von dem bisher bestandenen Gesetz abweichende) | ||||||
16 | Anleihe nach dem Majestätsrechte, als in einem Falle, da der | ||||||
17 | Staat in Gefahr seiner Auflösung kommt, erlaubt ist. | ||||||
18 | Hierauf beruht auch das Recht der Staatswirthschaft, des Finanzwesens | ||||||
19 | und der Polizei, welche letztere die öffentliche Sicherheit, Gemächlichkeit | ||||||
20 | und Anständigkeit besorgt (denn daß das Gefühl für | ||||||
21 | diese ( sensus decori ) als negativer Geschmack durch Bettelei, Lärmen auf | ||||||
22 | Straßen, Gestank, öffentliche Wollust ( venus volgivaga ), als Verletzungen | ||||||
23 | des moralischen Sinnes, nicht abgestumpft werde, erleichtert der Regierung | ||||||
24 | gar sehr ihr Geschäfte, das Volk durch Gesetze zu lenken). | ||||||
25 | Zu Erhaltung des Staats gehört auch noch ein drittes: nämlich das | ||||||
26 | Recht der Aufsicht ( ius inspectionis ), daß ihm nämlich keine Verbindung, | ||||||
27 | die aufs öffentliche Wohl der Gesellschaft ( publicum ) Einfluß haben | ||||||
28 | kann, (von Staats= oder Religions=Illuminaten) verheimlicht, sondern, | ||||||
29 | wenn es von der Polizei verlangt wird, die Eröffnung ihrer Verfassung | ||||||
30 | nicht geweigert werde. Die aber der Untersuchung der Privatbehausung | ||||||
31 | eines jeden ist nur ein Nothfall der Polizei, wozu sie durch eine höhere | ||||||
32 | Autorität in jedem besonderen Falle berechtigt werden muß. | ||||||
33 | C. | ||||||
34 | Dem Oberbefehlshaber steht indirect, d. i. als Übernehmer der | ||||||
35 | Pflicht des Volks, das Recht zu, dieses mit Abgaben zu seiner (des Volks) | ||||||
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