Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 323 |
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| 01 | Verfassung gegründet ist, so kann die Unrechtmäßigkeit des Beginnens | ||||||
| 02 | und der Vollführung derselben die Unterthanen von der Verbindlichkeit, | ||||||
| 03 | der neuen Ordnung der Dinge sich als gute Staatsbürger zu fügen, nicht | ||||||
| 04 | befreien, und sie können sich nicht weigern, derjenigen Obrigkeit ehrlich | ||||||
| 05 | zu gehorchen, die jetzt die Gewalt hat. Der entthronte Monarch (der jene | ||||||
| 06 | Umwälzung überlebt) kann wegen seiner vorigen Geschäftsführung nicht | ||||||
| 07 | in Anspruch genommen, noch weniger aber gestraft werden, wenn er, in | ||||||
| 08 | den Stand eines Staatsbürgers zurückgetreten, seine und des Staats | ||||||
| 09 | Ruhe dem Wagstück vorzieht, sich von diesem zu entfernen, um als Prätendent | ||||||
| 10 | das Abenteuer der Wiedererlangung desselben, es sei durch ingeheim | ||||||
| 11 | angestiftete Gegenrevolution, oder durch Beistand anderer Mächte, | ||||||
| 12 | zu bestehen. Wenn er aber das letztere vorzieht, so bleibt ihm, weil der | ||||||
| 13 | Aufruhr, der ihn aus seinem Besitz vertrieb, ungerecht war, sein Recht | ||||||
| 14 | an demselben unbenommen. Ob aber andere Mächte das Recht haben, | ||||||
| 15 | sich diesem verunglückten Oberhaupt zum besten in ein Staatenbündni | ||||||
| 16 | zu vereinigen, bloß um jenes vom Volk begangene Verbrechen nicht ungeahndet, | ||||||
| 17 | noch als Skandal für alle Staaten bestehen zu lassen, mithin eine | ||||||
| 18 | in jedem anderen Staat durch Revolution zu Stande gekommene Verfassung | ||||||
| 19 | in ihre alte mit Gewalt zurückzubringen berechtigt und berufen | ||||||
| 20 | seien, das gehört zum Völkerrecht. | ||||||
| 21 | B. | ||||||
| 22 | Kann der Beherrscher als Obereigenthümer (des Bodens), oder mu | ||||||
| 23 | er nur als Oberbefehlshaber in Ansehung des Volks durch Gesetze betrachtet | ||||||
| 24 | werden? Da der Boden die oberste Bedingung ist, unter der allein | ||||||
| 25 | es möglich ist, äußere Sachen als das Seine zu haben, deren möglicher | ||||||
| 26 | Besitz und Gebrauch das erste erwerbliche Recht ausmacht, so wird von dem | ||||||
| 27 | Souverän, als Landesherren, besser als Obereigenthümer ( dominus | ||||||
| 28 | territorii ), alles solche Recht abgeleitet werden müssen. Das Volk, als | ||||||
| 29 | die Menge der Unterthanen, gehört ihm auch zu (es ist sein Volk), aber | ||||||
| 30 | nicht ihm als Eigenthümer (nach dem dinglichen), sondern als Oberbefehlshaber | ||||||
| 31 | (nach dem persönlichen Recht). - Dieses Obereigenthum ist aber | ||||||
| 32 | nur eine Idee des bürgerlichen Vereins, um die nothwendige Vereinigung | ||||||
| 33 | des Privateigenthums aller im Volk unter einem öffentlichen allgemeinen | ||||||
| 34 | Besitzer zu Bestimmung des besonderen Eigenthums nicht nach Grundsätzen | ||||||
| 35 | der Aggregation (die von den Theilen zum Ganzen empirisch | ||||||
| 36 | fortschreitet), sondern dem nothwendigen formalen Princip der Eintheilung | ||||||
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