Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 322 |
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01 | Reform, aber nicht vom Volk, mithin durch Revolution verrichtet werden, | ||||||
02 | und wenn sie geschieht, so kann jene nur die ausübende Gewalt, | ||||||
03 | nicht die gesetzgebende treffen. - In einer Staatsverfassung, die so beschaffen | ||||||
04 | ist, daß das Volk durch seine Repräsentanten (im Parlament) | ||||||
05 | jener und dem Repräsentanten derselben (dem Minister) gesetzlich widerstehen | ||||||
06 | kann - welche dann eine eingeschränkte Verfassung heißt -, ist | ||||||
07 | gleichwohl kein activer Widerstand (der willkürlichen Verbindung des Volks | ||||||
08 | die Regierung zu einem gewissen thätigen Verfahren zu zwingen, mithin | ||||||
09 | selbst einen Act der ausübenden Gewalt zu begehen), sondern nur ein negativer | ||||||
10 | Widerstand, d. i. Weigerung des Volks (im Parlament), erlaubt, | ||||||
11 | jener in den Forderungen, die sie zur Staatsverwaltung nöthig | ||||||
12 | zu haben vorgiebt, nicht immer zu willfahren; vielmehr wenn das letztere | ||||||
13 | geschähe, so wäre es ein sicheres Zeichen, daß das Volk verderbt, seine Repräsentanten | ||||||
14 | erkäuflich und das Oberhaupt in der Regierung durch seinen | ||||||
15 | Minister despotisch, dieser selber aber ein Verräther des Volks sei. | ||||||
16 | Übrigens, wenn eine Revolution einmal gelungen und eine neue | ||||||
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