Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 314 |
|||||||
Zeile:
|
Text (Kant):
|
|
|
||||
| 01 | und vereinigte Wille Aller, so fern ein jeder über Alle und Alle | ||||||
| 02 | über einen jeden ebendasselbe beschließen, mithin nur der allgemein vereinigte | ||||||
| 03 | Volkswille gesetzgebend sein. | ||||||
| 04 | Die zur Gesetzgebung vereinigten Glieder einer solchen Gesellschaft | ||||||
| 05 | ( societas civilis ), d. i. eines Staats, heißen Staatsbürger ( cives ), und | ||||||
| 06 | die rechtlichen, von ihrem Wesen (als solchem) unabtrennlichen Attribute | ||||||
| 07 | derselben sind gesetzliche Freiheit, keinem anderen Gesetz zu gehorchen, | ||||||
| 08 | als zu welchem er seine Beistimmung gegeben hat; bürgerliche Gleichheit, | ||||||
| 09 | keinen Oberen im Volk in Ansehung seiner zu erkennen, als nur | ||||||
| 10 | einen solchen, den er eben so rechtlich zu verbinden das moralische Vermögen | ||||||
| 11 | hat, als dieser ihn verbinden kann; drittens das Attribut der | ||||||
| 12 | bürgerlichen Selbstständigkeit, seine Existenz und Erhaltung nicht der | ||||||
| 13 | Willkür eines Anderen im Volke, sondern seinen eigenen Rechten | ||||||
| 14 | und Kräften als Glied des gemeinen Wesens verdanken zu können, folglich | ||||||
| 15 | die bürgerliche Persönlichkeit, in Rechtsangelegenheiten durch keinen | ||||||
| 16 | Anderen vorgestellt werden zu dürfen. | ||||||
| 17 | Nur die Fähigkeit der Stimmgebung macht die Qualification | ||||||
| 18 | zum Staatsbürger aus; jene aber setzt die Selbstständigkeit dessen im | ||||||
| 19 | Volk voraus, der nicht bloß Theil des gemeinen Wesens, sondern | ||||||
| 20 | auch Glied desselben, d. i. aus eigener Willkür in Gemeinschaft mit | ||||||
| 21 | anderen handelnder Theil desselben, sein will. Die letztere Qualität | ||||||
| 22 | macht aber die Unterscheidung des activen vom passiven Staatsbürger | ||||||
| 23 | nothwendig, obgleich der Begriff des letzteren mit der Erklärung | ||||||
| 24 | des Begriffs von einem Staatsbürger überhaupt im Widerspruch | ||||||
| 25 | zu stehen scheint. - Folgende Beispiele können dazu dienen, | ||||||
| 26 | diese Schwierigkeit zu heben: Der Geselle bei einem Kaufmann oder | ||||||
| 27 | bei einem Handwerker; der Dienstbote (nicht der im Dienste des | ||||||
| 28 | Staats steht); der Unmündige ( naturaliter vel civiliter ); alles | ||||||
| 29 | Frauenzimmer und überhaupt jedermann, der nicht nach eigenem | ||||||
| 30 | Betrieb, sondern nach der Verfügung Anderer (außer der des Staats) | ||||||
| 31 | genöthigt ist, seine Existenz (Nahrung und Schutz) zu erhalten, entbehrt | ||||||
| 32 | der bürgerlichen Persönlichkeit, und seine Existenz ist gleichsam | ||||||
| 33 | nur Inhärenz. - Der Holzhacker, den ich auf meinem Hofe anstelle, | ||||||
| 34 | der Schmied in Indien, der mit seinem Hammer, Ambos und Blasbalg | ||||||
| 35 | in die Häuser geht, um da in Eisen zu arbeiten, in Vergleichung | ||||||
| 36 | mit dem europäischen Tischler oder Schmied, der die Producte aus | ||||||
| [ Seite 313 ] [ Seite 315 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |
|||||||