Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 275

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 werden, als durch einen Act, wodurch der Promissar vom Promittenten      
  02 in den Besitz derselben gesetzt wird, d. i. durch die Übergabe. Vor dieser      
  03 also und dem Empfang ist die Leistung noch nicht geschehen; die Sache      
  04 ist von dem Einen zu dem Anderen noch nicht übergegangen, folglich von      
  05 diesem nicht erworben worden, mithin das Recht aus einem Vertrage nur      
  06 ein persönliches und wird nur durch die Tradition ein dingliches Recht.      
           
  07 Der Vertrag, auf den unmittelbar die Übergabe folgt ( pactum      
  08 re initum ), schließt alle Zwischenzeit zwischen der Schließung und      
  09 Vollziehung aus und bedarf keines besonderen noch zu erwartenden      
  10 Acts, wodurch das Seine des Einen auf den Anderen übertragen      
  11 wird. Aber wenn zwischen jenen Beiden noch eine (bestimmte oder      
  12 unbestimmte) Zeit zur Übergabe bewilligt ist, frägt sich: ob die Sache      
  13 schon vor dieser durch den Vertrag das Seine des Acceptanten geworden      
  14 und das Recht des Letzteren ein Recht in der Sache sei, oder      
  15 ob noch ein besonderer Vertrag, der allein die Übergabe betrifft, dazu      
  16 kommen müsse, mithin das Recht durch die bloße Acceptation nur ein      
  17 persönliches sei und allererst durch die Übergabe ein Recht in der      
  18 Sache werde. - Daß es sich hiemit wirklich so, wie das letztere besagt,      
  19 verhalte, erhellt aus nachfolgendem:      
           
  20 Wenn ich einen Vertrag über eine Sache, z. B. über ein Pferd,      
  21 das ich erwerben will, schließe und nehme es zugleich mit in meinen      
  22 Stall, oder sonst in meinen physischen Besitz, so ist es mein ( vi pacti      
  23 re initi ), und mein Recht ist ein Recht in der Sache; lasse ich es      
  24 aber in den Händen des Verkäufers, ohne mit ihm darüber besonders      
  25 auszumachen, in wessen physischem Besitz (Inhabung) diese Sache vor      
  26 meiner Besitznehmung ( apprehensio ), mithin vor dem Wechsel des      
  27 Besitzes sein solle: so ist dieses Pferd noch nicht mein, und mein Recht,      
  28 was ich erwerbe, ist nur ein Recht gegen eine bestimmte Person,      
  29 nämlich den Verkäufer, von ihm in den Besitz gesetzt zu werden      
  30 ( poscendi traditionem ), als subjective Bedingung der Möglichkeit      
  31 alles beliebigen Gebrauchs desselben, d. i. mein Recht ist nur ein      
  32 persönliches Recht, von jenem die Leistung des Versprechens ( praestatio ),      
  33 mich in den Besitz der Sache zu setzen, zu fordern. Nun kann      
  34 ich, wenn der Vertrag nicht zugleich die Übergabe (als pactum re      
  35 initum ) enthält, mithin eine Zeit zwischen dem Abschluß desselben      
  36 und der Besitznehmung des Erworbenen verläuft, in dieser Zeit nicht      
           
     

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