Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 261 |
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01 | einer Sache ist ein Recht des Privatgebrauchs einer Sache, in deren | ||||||
02 | (ursprünglichen, oder gestifteten) Gesammtbesitze ich mit allen andern bin. | ||||||
03 | Denn das Letztere ist die einzige Bedingung, unter der es allein möglich | ||||||
04 | ist, daß ich jeden anderen Besitzer vom Privatgebrauch der Sache ausschließe | ||||||
05 | ( ius contra quemlibet huius rei possessorem ), weil, ohne einen | ||||||
06 | solchen Gesammtbesitz vorauszusetzen, sich gar nicht denken läßt, wie ich, der | ||||||
07 | ich doch nicht im Besitz der Sache bin, von Andern, die es sind, und die | ||||||
08 | sie brauchen, lädirt werden könne. - Durch einseitige Willkür kann ich | ||||||
09 | keinen Andern verbinden, sich des Gebrauchs einer Sache zu enthalten, | ||||||
10 | wozu er sonst keine Verbindlichkeit haben würde: also nur durch vereinigte | ||||||
11 | Willkür Aller in einem Gesammtbesitz. Sonst müßte ich mir ein Recht in | ||||||
12 | einer Sache so denken: als ob die Sache gegen mich eine Verbindlichkeit | ||||||
13 | hätte, und davon allererst das Recht gegen jeden Besitzer derselben ableiten; | ||||||
14 | welches eine ungereimte Vorstellungsart ist. | ||||||
15 | Unter dem Wort: Sachenrecht ( ius reale ) wird übrigens nicht bloß | ||||||
16 | das Recht in einer Sache ( ius in re ), sondern auch der Inbegriff aller | ||||||
17 | Gesetze, die das dingliche Mein und Dein betreffen, verstanden. - Es ist | ||||||
18 | aber klar, daß ein Mensch, der auf Erden ganz allein wäre, eigentlich kein | ||||||
19 | äußeres Ding als das Seine haben oder erwerben könnte: weil zwischen | ||||||
20 | ihm als Person und allen anderen äußeren Dingen als Sachen es gar | ||||||
21 | kein Verhältniß der Verbindlichkeit giebt. Es giebt also, eigentlich und | ||||||
22 | buchstäblich verstanden, auch kein (directes) Recht in einer Sache, sondern | ||||||
23 | nur dasjenige wird so genannt, was jemanden gegen eine Person zukommt, | ||||||
24 | die mit allen Anderen (im bürgerlichen Zustande) im gemeinsamen | ||||||
25 | Besitz ist. | ||||||
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29 | Der Boden (unter welchem alles bewohnbare Land verstanden wird) | ||||||
30 | ist in Ansehung alles Beweglichen auf demselben als Substanz, die | ||||||
31 | Existenz des Letzteren aber nur als Inhärenz zu betrachten, und so wie | ||||||
32 | im theoretischen Sinne die Accidenzen nicht außerhalb der Substanz existiren | ||||||
33 | können, so kann im praktischen das Bewegliche auf dem Boden nicht | ||||||
34 | das Seine von jemanden sein, wenn dieser nicht vorher als im rechtlichen | ||||||
35 | Besitz desselben befindlich (als das Seine desselben) angenommen wird. | ||||||
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