Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 248 |
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01 | mir im erstern Falle (des empirischen Besitzes) den Apfel aus der | ||||||
02 | Hand winden, oder mich von meiner Lagerstätte wegschleppen wollte, | ||||||
03 | würde mich zwar freilich in Ansehung des inneren Meinen (der | ||||||
04 | Freiheit), aber nicht des äußeren Meinen lädiren, wenn ich nicht | ||||||
05 | auch ohne Inhabung mich im Besitz des Gegenstandes zu sein behaupten | ||||||
06 | könnte; ich könnte also diese Gegenstände (den Apfel und | ||||||
07 | das Lager) auch nicht mein nennen. | ||||||
08 | b) Ich kann die Leistung von etwas durch die Willkür des Andern | ||||||
09 | nicht mein nennen, wenn ich bloß sagen kann, sie sei mit seinem | ||||||
10 | Versprechen zugleich ( pactum re initum ) in meinen Besitz gekommen, | ||||||
11 | sondern nur, wenn ich behaupten darf, ich bin im Besitz der | ||||||
12 | Willkür des Andern (diesen zur Leistung zu bestimmen), obgleich die | ||||||
13 | Zeit der Leistung noch erst kommen soll; das Versprechen des letzteren | ||||||
14 | gehört demnach zur Habe und Gut ( obligatio activa ), und ich | ||||||
15 | kann sie zu dem Meinen rechnen, aber nicht bloß, wenn ich das | ||||||
16 | Versprochene (wie im ersten Falle) schon in meinem Besitz habe, | ||||||
17 | sondern auch, ob ich dieses gleich noch nicht besitze. Also muß ich | ||||||
18 | mich, als von dem auf Zeitbedingung eingeschränkten, mithin vom | ||||||
19 | empirischen Besitze unabhängig, doch im Besitz dieses Gegenstandes | ||||||
20 | zu sein denken können. | ||||||
21 | c) Ich kann ein Weib, ein Kind, ein Gesinde und überhaupt eine | ||||||
22 | andere Person nicht darum das Meine nennen, weil ich sie jetzt als | ||||||
23 | zu meinem Hauswesen gehörig befehlige, oder im Zwinger und in | ||||||
24 | meiner Gewalt und Besitz habe, sondern wenn ich, ob sie sich gleich | ||||||
25 | dem Zwange entzogen haben, und ich sie also nicht (empirisch) besitze, | ||||||
26 | dennoch sagen kann, ich besitze sie durch meinen bloßen Willen, | ||||||
27 | so lange sie irgendwo oder irgendwann existiren, mithin bloß=rechtlich; | ||||||
28 | sie gehören also zu meiner Habe nur alsdann, wenn und so | ||||||
29 | fern ich das Letztere behaupten kann. | ||||||
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32 | Die Namenerklärung, d. i. diejenige, welche bloß zur Unterscheidung | ||||||
33 | des Objects von allen andern zureicht und aus einer vollständigen | ||||||
34 | und bestimmten Exposition des Begriffs hervorgeht, würde sein: | ||||||
35 | Das äußere Meine ist dasjenige außer mir, an dessen mir beliebigen Gebrauch | ||||||
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