Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 248

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 mir im erstern Falle (des empirischen Besitzes) den Apfel aus der      
  02 Hand winden, oder mich von meiner Lagerstätte wegschleppen wollte,      
  03 würde mich zwar freilich in Ansehung des inneren Meinen (der      
  04 Freiheit), aber nicht des äußeren Meinen lädiren, wenn ich nicht      
  05 auch ohne Inhabung mich im Besitz des Gegenstandes zu sein behaupten      
  06 könnte; ich könnte also diese Gegenstände (den Apfel und      
  07 das Lager) auch nicht mein nennen.      
           
  08 b) Ich kann die Leistung von etwas durch die Willkür des Andern      
  09 nicht mein nennen, wenn ich bloß sagen kann, sie sei mit seinem      
  10 Versprechen zugleich ( pactum re initum ) in meinen Besitz gekommen,      
  11 sondern nur, wenn ich behaupten darf, ich bin im Besitz der      
  12 Willkür des Andern (diesen zur Leistung zu bestimmen), obgleich die      
  13 Zeit der Leistung noch erst kommen soll; das Versprechen des letzteren      
  14 gehört demnach zur Habe und Gut ( obligatio activa ), und ich      
  15 kann sie zu dem Meinen rechnen, aber nicht bloß, wenn ich das      
  16 Versprochene (wie im ersten Falle) schon in meinem Besitz habe,      
  17 sondern auch, ob ich dieses gleich noch nicht besitze. Also muß ich      
  18 mich, als von dem auf Zeitbedingung eingeschränkten, mithin vom      
  19 empirischen Besitze unabhängig, doch im Besitz dieses Gegenstandes      
  20 zu sein denken können.      
           
  21 c) Ich kann ein Weib, ein Kind, ein Gesinde und überhaupt eine      
  22 andere Person nicht darum das Meine nennen, weil ich sie jetzt als      
  23 zu meinem Hauswesen gehörig befehlige, oder im Zwinger und in      
  24 meiner Gewalt und Besitz habe, sondern wenn ich, ob sie sich gleich      
  25 dem Zwange entzogen haben, und ich sie also nicht (empirisch) besitze,      
  26 dennoch sagen kann, ich besitze sie durch meinen bloßen Willen,      
  27 so lange sie irgendwo oder irgendwann existiren, mithin bloß=rechtlich;      
  28 sie gehören also zu meiner Habe nur alsdann, wenn und so      
  29 fern ich das Letztere behaupten kann.      
           
  30
§ 5.
     
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Definition des Begriffs des äußeren Mein und Dein.
     
           
  32 Die Namenerklärung, d. i. diejenige, welche bloß zur Unterscheidung      
  33 des Objects von allen andern zureicht und aus einer vollständigen      
  34 und bestimmten Exposition des Begriffs hervorgeht, würde sein:      
  35 Das äußere Meine ist dasjenige außer mir, an dessen mir beliebigen Gebrauch      
           
     

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