Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 248 |
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Text (Kant):
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| 01 | mir im erstern Falle (des empirischen Besitzes) den Apfel aus der | ||||||
| 02 | Hand winden, oder mich von meiner Lagerstätte wegschleppen wollte, | ||||||
| 03 | würde mich zwar freilich in Ansehung des inneren Meinen (der | ||||||
| 04 | Freiheit), aber nicht des äußeren Meinen lädiren, wenn ich nicht | ||||||
| 05 | auch ohne Inhabung mich im Besitz des Gegenstandes zu sein behaupten | ||||||
| 06 | könnte; ich könnte also diese Gegenstände (den Apfel und | ||||||
| 07 | das Lager) auch nicht mein nennen. | ||||||
| 08 | b) Ich kann die Leistung von etwas durch die Willkür des Andern | ||||||
| 09 | nicht mein nennen, wenn ich bloß sagen kann, sie sei mit seinem | ||||||
| 10 | Versprechen zugleich ( pactum re initum ) in meinen Besitz gekommen, | ||||||
| 11 | sondern nur, wenn ich behaupten darf, ich bin im Besitz der | ||||||
| 12 | Willkür des Andern (diesen zur Leistung zu bestimmen), obgleich die | ||||||
| 13 | Zeit der Leistung noch erst kommen soll; das Versprechen des letzteren | ||||||
| 14 | gehört demnach zur Habe und Gut ( obligatio activa ), und ich | ||||||
| 15 | kann sie zu dem Meinen rechnen, aber nicht bloß, wenn ich das | ||||||
| 16 | Versprochene (wie im ersten Falle) schon in meinem Besitz habe, | ||||||
| 17 | sondern auch, ob ich dieses gleich noch nicht besitze. Also muß ich | ||||||
| 18 | mich, als von dem auf Zeitbedingung eingeschränkten, mithin vom | ||||||
| 19 | empirischen Besitze unabhängig, doch im Besitz dieses Gegenstandes | ||||||
| 20 | zu sein denken können. | ||||||
| 21 | c) Ich kann ein Weib, ein Kind, ein Gesinde und überhaupt eine | ||||||
| 22 | andere Person nicht darum das Meine nennen, weil ich sie jetzt als | ||||||
| 23 | zu meinem Hauswesen gehörig befehlige, oder im Zwinger und in | ||||||
| 24 | meiner Gewalt und Besitz habe, sondern wenn ich, ob sie sich gleich | ||||||
| 25 | dem Zwange entzogen haben, und ich sie also nicht (empirisch) besitze, | ||||||
| 26 | dennoch sagen kann, ich besitze sie durch meinen bloßen Willen, | ||||||
| 27 | so lange sie irgendwo oder irgendwann existiren, mithin bloß=rechtlich; | ||||||
| 28 | sie gehören also zu meiner Habe nur alsdann, wenn und so | ||||||
| 29 | fern ich das Letztere behaupten kann. | ||||||
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| 32 | Die Namenerklärung, d. i. diejenige, welche bloß zur Unterscheidung | ||||||
| 33 | des Objects von allen andern zureicht und aus einer vollständigen | ||||||
| 34 | und bestimmten Exposition des Begriffs hervorgeht, würde sein: | ||||||
| 35 | Das äußere Meine ist dasjenige außer mir, an dessen mir beliebigen Gebrauch | ||||||
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