Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 245 |
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09 | Das rechtlich Meine ( meum iuris ) ist dasjenige, womit ich so | ||||||
10 | verbunden bin, daß der Gebrauch, den ein Anderer ohne meine Einwilligung | ||||||
11 | von ihm machen möchte, mich lädiren würde. Die subjective Bedingung | ||||||
12 | der Möglichkeit des Gebrauchs überhaupt ist der Besitz. | ||||||
13 | Etwas Äußeres aber würde nur dann das Meine sein, wenn ich | ||||||
14 | annehmen darf, es sei möglich, daß ich durch den Gebrauch, den ein | ||||||
15 | anderer von einer Sache macht, in deren Besitz ich doch nicht bin, | ||||||
16 | gleichwohl doch lädirt werden könne. - Also widerspricht es sich selbst, | ||||||
17 | etwas Äußeres als das Seine zu haben, wenn der Begriff des Besitzes | ||||||
18 | nicht einer verschiedenen Bedeutung, nämlich des sinnlichen und des | ||||||
19 | intelligiblen Besitzes, fähig wäre, und unter dem einen der physische, | ||||||
20 | unter dem andern aber ein bloß rechtlicher Besitz ebendesselben Gegenstandes | ||||||
21 | verstanden werden könnte. | ||||||
22 | Der Ausdruck: ein Gegenstand ist außer mir, kann aber entweder | ||||||
23 | so viel bedeuten, als: er ist ein nur von mir (dem Subject) unterschiedener, | ||||||
24 | oder auch ein in einer anderen Stelle ( positus ) im Raum | ||||||
25 | oder in der Zeit befindlicher Gegenstand. Nur in der ersteren Bedeutung | ||||||
26 | genommen, kann der Besitz als Vernunftbesitz gedacht werden; in der | ||||||
27 | zweiten aber würde er ein empirischer heißen müssen. - Ein intelligibler | ||||||
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