Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum Streit der ... , Seite 425 |
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| 01 | und da der biblische Theologe sich auch der Vernunftideen bedient mußte | ||||||
| 02 | ich sehen wie weit diese für sich selbst reichen und auf welche Art sie mit | ||||||
| 03 | jenen in Harmonie gebracht werden können Alles als Hypothese. | ||||||
| 04 | Die Sache wurde so vorgestellt wie sie zwischen der philosophischen | ||||||
| 05 | und theologischen Facultät nicht zwischen den ersten und den Geistlichen | ||||||
| 06 | und nicht vor dem Volk sondern dem Gelehrten publicum geführt ward. | ||||||
| 07 | Mein Buch ist keine Rede ans Volk denn dazu ist es viel zu gelehrt | ||||||
| 08 | und unverständlich sondern an die Facultäten um wie weit die Rechte | ||||||
| 09 | der biblisch theologischen im Verhältnis auf die philosophisch theologischen | ||||||
| 10 | gehen auszumachen weil beyde in Harmonie sollen gebracht werden. | ||||||
| 11 | Die höchste Instanz ist hier nicht als die im politischen sondern blos | ||||||
| 12 | gelehrten Gemeinen Wesen betrachtet. Die Volkslehre steht unter dem | ||||||
| 13 | politischen Oberhaupt des Gemeinen Wesens - die Rede ans Volk | ||||||
| 14 | gehört unter die Verordnungen des politischen Gemeinen Wesens die | ||||||
| 15 | an die Gelehrten unter die Facultäten. | ||||||
| 16 | Christus Schule, Apostel Gemeinde, Bischofe Kirche. | ||||||
| 17 | II. |
[ I. Kant: Streit der Fakultäten -- Erster Abschnitt, 1798 (AA VII, 015) ] | |||||
| 18 | Vorarbeiten zum ersten Abschnitt |
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| 19 | LBl F 5 R II 287 |
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| 20 | Staatsverfassung |
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| 21 | Enthält 1) eine gesetzgebende Gewalt als Bedingung 2) eine regierende | ||||||
| 22 | Gewalt als das Bedingte nämlich nach Gesetzen jedem seine | ||||||
| 23 | Pflicht zu bestimmen durchs gouvernement und Magistrate 3) eine richterliche | ||||||
| 24 | Gewalt welche auf die Consequentz des Bedingten aus jener Bedingung | ||||||
| 25 | d. i. suum cuiqve zu bestimmen hinausgeht. | ||||||
| 26 | Nota zu den Oberen Facultäten |
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| 27 | Daß die Regierung aus einem vornehmlich an der Seeligkeit der | ||||||
| 28 | Unterthanen genommenen Interesse die theologische Facultät instruire | ||||||
| 29 | ist ungereimt - daß sie um die Unterthanen nicht in Schande und Strafe | ||||||
| 30 | gerathen zu lassen Justitzcomissarien halte ist eben so wenig ihre Absicht | ||||||
| 31 | imgleichen auch nicht der Genuß des Lebens der Unterthanen | ||||||
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